BFH - Urteil vom 28.05.2019
II R 4/16
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1, § 12; BewG § 14, § 15, § 16;
Fundstellen:
BB 2019, 3029
BFH/NV 2020, 146
BStBl II 2020, 326
DB 2020, 154
DStR 2019, 2639
DStRE 2020, 51
DStZ 2020, 111
FR 2021, 238
ZEV 2020, 55
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2711/13

Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

BFH, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen II R 4/16

DRsp Nr. 2019/17686

Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.11.2015 – 3 K 2711/13 Erb wird aufgehoben, soweit es den Schenkungsteuerbescheid für den Erwerb vom Vater des Klägers betrifft.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1, § 12; BewG § 14, § 15, § 16;

Gründe

I.