Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin (Kl'in.) ist die Mutter des am .12.1992 geborenen Sohnes J, der mithin im Dezember 2010 bzw. 2013 sein 18. und 21. Lebensjahr vollendet hat; er lebte im Streitzeitraum im Haushalt der Kl'in.
J besuchte nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin die X-Schule in Y, wo er im Juni 2012 sein Abitur ablegte, so dass zunächst bis Juni 2012 Kindergeld festgesetzt war. Nachdem durch die Kl'in. mitgeteilt worden war, dass J zum Oktober ein Hochschulstudium aufnehmen und in der Zwischenzeit einen Ferienjob ausüben werde, wurde die Festsetzung für die Übergangszeit bis einschließlich November 2012 verlängert.
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