FG München - Urteil vom 22.10.2013
6 K 3548/12
Normen:
UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 S. 2; UmwStG 2006 § 21 Abs. 2 S. 1; UmwStG 2006 § 21 Abs. 2 S. 3; UmwStG 2006 § 3 Abs. 1; UmwStG 2006 § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2607
DStR 2014, 8
DStRE 2015, 35

Frist für die Wahl des Buchwertansatzes der eingebrachten Anteile beim sog. qualifizierten Anteilstausch uneinheitlicher Begriff der Schlussbilanz im UmwStG

FG München, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 3548/12

DRsp Nr. 2014/467

Frist für die Wahl des Buchwertansatzes der eingebrachten Anteile beim sog. qualifizierten Anteilstausch uneinheitlicher Begriff der Schlussbilanz im UmwStG

1. Bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch, bei dem die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat, ist die Frist für die Wahl des Buchwertansatzes für die eingebrachten Anteile mit der Abgabe der Steuererklärung der übernehmenden Gesellschaft nebst einer Bilanz und Übergangsrechnungen abgelaufen. 2. Aus § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG ergibt sich nicht, dass das Wahlrecht in einer gesonderten Steuerbilanz ausgeübt werden muss. 3. Aus dem Umstand, dass das UmwStG an anderen Stellen eine gesonderte Schlussbilanz erfordert (vgl. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 UmwStG), ergibt sich nichts anderes. Die Situation der übernehmenden Gesellschaft, die fortbesteht, ist nicht mit der Situation einer Körperschaft, die beendet wird und bei der eine Schlussbesteuerung erfolgen muss, vergleichbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 S. 2; UmwStG 2006 § 21 Abs. 2 S. 1; UmwStG 2006 § 21 Abs. 2 S. 3; UmwStG 2006 § 3 Abs. 1; UmwStG 2006 § 11 Abs. 1;

Gründe

I.