BFH - Urteil vom 25.05.2023
IV R 33/19
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1267
DB 2023, 1894
DStR 2023, 1774
DStRE 2023, 1079
FR 2023, 904
NZM 2023, 812
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6170/18

Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden PersonengesellschaftAnwendung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf eine Schlusszahlung des Mieters im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung eines Mietvertrages

BFH, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen IV R 33/19

DRsp Nr. 2023/9908

Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft Anwendung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf eine Schlusszahlung des Mieters im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung eines Mietvertrages

1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Tenor