Selbständige Gewerbebetriebe Eine getrennt zu beurteilende gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die atypisch stillen Gesellschafter nur an bestimmten Geschäften oder jeweils nur an einem bestimmten Geschäftsbereich des Handelsgewerbes beteiligt sind (>BFH vom 6. 12. 1995 - BStBl 1998 II S. 685).
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