1Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG). 2 Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften 1. zum Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten (> § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG), 2. zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (> § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG), 3. zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (> §
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