R 4.2 (3) EStHB2011
FNA: 611-1-1-1-11
Fassung vom: 16.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276 vom 25.03.2013

R 4.2 (3) EStHB2011 Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind

R 4.2 (3) Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

(3) 1Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständige Wirtschaftsgüter. 2Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. 3Selbstständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind: 1. Betriebsvorrichtungen (>R 7.1 Abs. 3); 2. Scheinbestandteile (>R 7.1 Abs. 4); 3. Ladeneinbauten, >Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken; 4. sonstige >Mietereinbauten 5. sonstige selbstständige Gebäudeteile (>Absatz 4). 4Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen (z. B. in Form von Solardachsteinen) sind wie selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.