Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 7 ErbStR 1999 Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters

R 7 Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Geht beim Tode eines Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrags sein Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht auf seine Erben, sondern auf die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst über und ist der Wert der Abfindung, die diese dafür zu leisten haben, geringer als der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert des Anteils, gilt die insoweit eintretende Bereicherung der Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). 2 Dies betrifft sowohl Anteile an einer Personengesellschaft als auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft. 3 Auf das subjektive Merkmal eines Willens zur Unentgeltlichkeit (> R 14) seitens des verstorbenen Gesellschafters kommt es nicht an. (2) 1 Bei Personengesellschaften betrifft der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG insbesondere den Anwachsungserwerb (§ 738 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 2, § 138, § 161 Abs. 2 HGB) infolge einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel, aber auch den Übergang aufgrund einer Übernahmeklausel im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Personengesellschaft. 2 Als Erwerber sind stets die verbleibenden Gesellschafter anzusehen. (3)