Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 8 ErbStR 1999 Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers

R 8 Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. 2 Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehegatte und die Kinder des Erblassers. 3 Zu den nicht steuerbaren Ansprüchen (Bezügen) gehören insbesondere: 1. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder; 2. 1 Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. 2 Dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung; 3. 1 Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen. 2 Dies gilt auch für Ansprüche aus einer vom Erblasser fortgeführten Pflichtversicherung, die an die Stelle einer Pflichtversicherung aufgrund einer weiter bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der jeweils zuständigen Berufskammer tritt, nicht jedoch für Ansprüche aus einer vom Erblasser nach Ausscheiden aus einer Berufskammer freiwillig fortgeführten ehemaligen Pflichtversicherung; 4.