EuGH - Urteil vom 27.01.2000
Rs C-23/98
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Selbständig ausgeübte Tätigkeiten - Begriff - Vermietung eines körperlichen Gegenstands an eine Gesellschaft durch einen Vermieter, der Gesellschafter dieser Gesellschaft ist - Einbeziehung - Auf diese Vermietung beschränkte wirtschaftliche Tätigkeit des Vermieters - Unbeachtlich;

EuGH, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen Rs C-23/98

DRsp Nr. 2006/12286

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Selbständig ausgeübte Tätigkeiten - Begriff - Vermietung eines körperlichen Gegenstands an eine Gesellschaft durch einen Vermieter, der Gesellschafter dieser Gesellschaft ist - Einbeziehung - Auf diese Vermietung beschränkte wirtschaftliche Tätigkeit des Vermieters - Unbeachtlich;

»Besteht die einzige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern darin, einen körperlichen Gegenstand an eine Gesellschaft zu vermieten, deren Gesellschafter sie ist, so ist diese Vermietung als im Sinne dieser Bestimmung selbständig ausgeübt anzusehen.