BFH - Urteil vom 20.04.2023
III R 53/20
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG 2012; GewStG 2013; GewStG 2014; GewStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 1493
BB 2023, 2399
DB 2023, 1578
DStR 2023, 1347
DStRE 2023, 829
FR 2023, 854
GmbHR 2023, 1223
NZG 2023, 1242
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 200/19

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags der Komplementär-GmbH einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen III R 53/20

DRsp Nr. 2023/7915

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags der Komplementär-GmbH einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

1. Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz. 2. Übernimmt eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und gegebenenfalls Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stellt jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotentials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.08.2020 – 6 K 200/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG 2012;