§ 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
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