§ 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
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