§ 127 a BGB Gerichtlicher Vergleich
§ 127 a Gerichtlicher Vergleich
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
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