§ 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
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