§ 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
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