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Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft
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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 599
BGB
Stand: 21.12.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, BGBl. I S. 5252
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6 Leihe
Änderungsnachweis
§ 599 BGB Haftung des Verleihers
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 599 Haftung des Verleihers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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