Am 27. Juni 1970 wurde die MS "P W " Reederei J. & B. W KG gegründet, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen war und deren persönlich haftende Gesellschafter Vollmacht hatten, bis zu einem Gesellschaftskapital von insgesamt 4, 18 Mio DM weitere Kommanditisten aufzunehmen. Die Beklagte beteiligte sich als Kommanditistin mit einer Einlage von 60.000 DM und war damit am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust zu 3/209 beteiligt.
Die Gesellschaft betrieb ein Handelsschiff, für das sie 1971 an Herstellungskosten insgesamt 9.534.788, 13 DM aufgewandt hatte. Gemäß §
Die Gesellschaft erlitt 1971 - ohne Berücksichtigung der Sonderabschreibung - einen Verlust in Höhe von 714.203, 30 DM, von dem auf die Beklagte 10.654,80 DM entfielen. Zusammen mit dem Anteil der Beklagten an der Sonderabschreibung (41.058,89 DM) belief sich der gesamte auf die Beklagte entfallende Verlust 1971 auf 51.713, 69 DM. Von den Verlusten der Jahre 1972 in Höhe von 536.657, 16 DM und 1973 in Hohe von 157.453, 33 DM entfielen auf die Beklagte 7.762, 20 DM (1972) und 2.260, 10 DM (1973). 1974 erzielte die Gesellschaft einen Gewinn in Höhe von 133.825, 06 DM, von dem auf die Beklagte 1.920, 94 DM entfielen. Die Gewinne der Jahre 1975 bis 1979 betrugen 1975 314.618 DM (Beklagte: 4.516, 05 DM), 1976 184.060,01 DM (Beklagte: 2.642,01 DM), 1977 314.635, 53 DM (Beklagte 4.516, 30 DM), 1978 369.470, 78 DM (Beklagte 5.303,40 DM) und 1979 34.209, 04 DM (Beklagte 170,43 DM). In den Jahren 1980 und 1983 entfielen auf die Beklagte Verlustanteile in Hohe von 712, 80 DM und 7.459, 19 DM. Die Gesellschaft schüttete an die Beklagte die folgenden Liquiditätsüberschüsse aus: 1974 9.000 DM, 1975 3.000 DM, 1976 3.000 DM, 1978 1.800 DM, 1980 7.800 DM und 1983 3.000 DM, insgesamt 27.600 DM.
Das Schiff wurde am 24. Januar 1986 für 870.000 US-Dollar, umgerechnet l, 74 Mio DM, verkauft. Am 23. Januar 1987 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet; der Kläger ist der Konkursverwalter.
Der Kläger macht gemäß § 171 Abs. 2 HGB in Höhe der ausgeschütteten Beträge Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger mit der Begründung geltend, die Beklagte habe die Gewinnanteile entnommen, während ihr Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage - bis auf Abstriche bei den Zinsen - stattgegeben; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte gemäß § 171 Abs. 1 HGB in Höhe von 27.600 DM den Gläubigern der Kommanditgesellschaft, deren Rechte der Kläger als Konkursverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB ausübt; in der genannten Höhe gelte die Haftsumme der Beklagten als nicht geleistet, weil sie insoweit in den Jahren 1974 bis 1983 an die Beklagte zurückgeflossen sei (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kapitalanteil der Beklagten auch ohne Berücksichtigung der Sonderabschreibung aus 1971 (2.860.436 DM) allein schon durch laufende Betriebsverluste unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgemindert war, als die 27.600 DM jeweils in Einzelbeträgen an die Beklagte ausgezahlt wurden. Es hat hieran die Folgerung geknüpft, daß Gewinne, soweit sie nicht zum Ausgleich der Betriebsverluste verwandt, sondern ausgeschüttet wurden, die Haftung der Beklagten wieder aufleben ließen (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB). Für die Beantwortung der Frage, ob der Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war, hat das Berufungsgericht im übrigen auf die von den Gesellschaftern festgestellten Erfolgsbilanzen und nicht - wie von der Beklagten für richtig gehalten - auf einen für jeden Auszahlungszeitpunkt zu fertigenden Vermögensstatus abgestellt, in dem die Wirtschaftsgüter mit ihren Verkehrswerten anzusetzen wären. Es hat deshalb die den Bilanzansätzen zugrundeliegende Abschreibungsdauer von 14 Jahren - anstatt 20 Jahren, wie von der Beklagten angenommen - ebenso für unabänderlich gehalten wie die Behandlung des Bundeszuschusses (920.000 DM), den die Beklagte - abweichend von der Bilanz nicht als erfolgsneutrale Minderung der Herstellungskosten, sondern - als zusätzlichen Ertrag des Jahres 1972 mit der Folge berücksichtigt wissen will, daß 1972 nicht ein Verlust in Höhe von 536.657, 16 DM, sondern ein Gewinn von 383.342,84 DM ausgewiesen würde. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2. Wird Gesellschaftsvermögen an den Kommanditisten ausgezahlt, so ist nach Meinung der Revision die Frage, ob dessen Kapitalanteil entweder durch die Auszahlung oder schon ohne diese infolge Verlusten unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgemindert ist (§ 172 Abs. 4 HGB), jeweils auf der Grundlage eines Vermögensstatus zu beantworten, in dem die Vermögenswerte mit ihren Verkehrswerten ausgewiesen sind; gehe es im Verhältnis zu den Gläubigern darum, ob die Haftsumme aufgebracht worden sei, so sei eine Sacheinlage des Kommanditisten mit ihrem objektiven Zeitwert anzusetzen; dieselben Bewertungsgrundsätze müßten gelten, wenn nicht Einlagen oder Entnahmen auf die Identität von Nominal- und Realwert zu überprüfen, sondern zu beurteilen sei, ob das jeweilige Gesellschaftsvermögen die Haftsumme abdecke. In diesem Punkt irrt die Revision.
a) Richtig ist allerdings, daß für die Haftungsbefreiung durch Leistung der Haftsumme ähnlich wie im Recht der Kapitalgesellschaften das Kapitalaufbringungsprinzip mit der Folge gilt, daß der Kommanditist nur in Höhe des objektiven Wertes seiner Leistung von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei wird (vgl. BGHZ 95, 188, 197). Nicht mit dem von den Beteiligten vereinbarten, sondern mit dem realen höheren Wert wird ferner die Auszahlung in Ansatz gebracht, die aus dem Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter einer GmbH oder an den Kommanditisten geleistet wird, wenn es um dessen Haftung gegenüber den Gläubigern geht. Andere Bewertungsgrundsätze als bei Einlagen und Entnahmen gelten aber für das Gesellschaftsvermögen, wenn beurteilt werden soll, ob durch die Entnahme das Stammkapital der GmbH oder die Haftsumme des Kommanditisten angetastet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird bei einer GmbH die Frage, ob eine Entnahme zu einer Unterbilanz fuhrt, nicht anhand eines Vermögensstatus mit Bilanzansätzen zu Verkehrs- oder Liquidationswerten beantwortet; vielmehr kommt es auf die Vermögenssituation der GmbH an, wie sie sich aus einer für den Zeitpunkt der Entnahme aufzustellenden, den Anforderungen des § 42 GmbHG entsprechenden ordnungsmäßigen Bilanz zu fortgeführten Buchwerten ergibt (Sen.Urteile v. 11.5.1987 -
b) Für die Kommanditgesellschaft gelten - entgegen der Ansicht der Revision - dieselben Grundsätze. Zwar unterliegt der Kommanditist im Verhältnis zur Gesellschaft keinen zwingenden gesetzlichen Bindungen, wenn ihm der Gesellschaftsvertrag - oder die Mitgesellschafter im Einzelfall - die Entnahme seiner Einlage gestattet. Im Verhältnis zu den Gläubigern hat der Kommanditist jedoch Vermögen, das die geleistete Haftsumme abdeckt, der Gesellschaft ebenso zu belassen wie Gewinne, die benötigt werden, um eine verlustbedingte Unterdeckung der geleisteten Haftsumme auszugleichen (§ 172 Abs. 4 HGB). Ob das Gesellschaftsvermögen die vom Kommanditisten aufgebrachte Haftsumme deckt oder verlustbedingt nicht deckt, ist ebenfalls aufgrund einer Erfolgsbilanz mit fortgeschriebenen Buchwerten zu beurteilen. Das Anschaffungswertprinzip des § 253 Abs. 1 HGB und die Bilanzierungsverbote der §§ 248 und 255 Abs. 4 HGB gelten nicht nur für Kapitalgesellschaften, vielmehr für alle Kaufleute und damit auch für die Kommanditgesellschaft. Für die sonstigen, namentlich infolge Sonderabschreibungen entstandenen stillen Reserven gilt nichts anderes; sie sind nur zu berücksichtigen, soweit sie in den Erfolgsbilanzen auch im Hinblick auf künftige Jahresabschlüsse rechtlich zulässig aufgelöst worden sind.
Im Schrifttum wird allerdings der Standpunkt vertreten, daß Ausschüttungen von Verlustzuweisungsgesellschaften (sogenannten Abschreibungsgesellschaften) die Haftung des Kommanditisten dann nicht wiederaufleben lassen, wenn in dem Jahre, in dem die Sonderabschreibung vorgenommen wird, die ausgeschütteten Beträge nur wegen der Sonderabschreibung nicht als Gewinn in der Bilanz ausgewiesen worden sind oder wenn in den folgenden Jahren die bilanziellen Verluste, zu deren Ausgleich die ausgewiesenen und ausgeschütteten Gewinne nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB hätten verwandt werden sollen, ausschließlich auf Sonderabschreibungen beruhen, also in Wahrheit Buchverluste darstellen. Für die Beurteilung der Haftungsverhältnisse sollen die stillen Reserven bis zur Hohe der fortgeführten - d.h. um die planmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen verminderten - Anschaffungskosten aufgelöst werden (vgl. Priester, BB 1976,
Den Befürwortern einer solchen, den Wertansätzen in der Steuer- und Handelsbilanz widersprechenden Ausschüttung ist einzuräumen, daß die Haftung des Kommanditisten nicht wieder auflebt, wenn das Gesellschaftsvermögen weder durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt ist noch durch die Ausschüttung herabgesetzt wird. Richtig ist auch, daß die Erfolgsbilanz über den wahren Wert des Gesellschaftsvermögens regelmäßig keine zuverlässige Auskunft gibt, wenn darin Vermögensgegenstände aus steuerrechtlichen Gründen nach § 254 HGB mit Werten angesetzt sind, die unter den Wertansätzen liegen, die nach handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäben möglich sind. Gleichwohl ist es im Interesse eines wirksamen Gläubigerschutzes geboten, die Beurteilung, ob Auszahlungen an den Kommanditisten zu dessen erneuter Haftung geführt haben, nicht mit den Unwägbarkeiten einer Reservenbewertung zu belasten. Selbst wenn man dem Kommanditisten die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegen wurde, daß entgegen der buchmäßigen Situation der Erfolgsbilanz die wahren Vermögenswerte die Haftsumme abgedeckt haben (so Priester, BB 1976,
Von denen, die eine Ausschüttung der im Jahresabschluß ausgewiesenen laufenden Gewinne haftungsrechtlich für unschädlich halten, wenn der Kapitalanteil allein wegen einer Sonderabschreibung aus den Vorjahren unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist (vgl. Priester, BB 1976,
3. Die Revision hält die Klage auch deshalb für unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß das Kapitalkonto der Beklagten noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (29. Januar 1987) im Umfange der Ausschüttungen unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt gewesen sei. Die Revision verkennt dabei, daß es allein Sache des Kommanditisten ist, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß er die Haftsumme, soweit sie wegen der Ausschüttungen als nicht geleistet gilt, der Gesellschaft durch Stehenlassen von (haftungsrechtlich) ausschüttungsfähigen Gewinnen wieder zugeführt hat. Kennt der Kommanditist die Geschäftsergebnisse nicht, so mag der Konkursverwalter als für die Buchführung Verantwortlicher (vgl. BGHZ 74,
4. Der Revision ist einzuräumen, daß die Haftung des Kommanditisten im Konkurs der Gesellschaft nicht mehr durchgreift, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt wird. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Konkursverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (vgl BGHZ 39,
Auch wenn die noch aufzubringenden Haftsummen der Kommanditisten nicht alle benötigt werden, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen, ist der Konkursverwalter nicht verpflichtet, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Haftsummen) zu verteilen und die noch rückständigen Haftsummen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, daß alle gleichmäßig belastet sind; die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Haftsummen geltend macht, steht vielmehr in seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen (für den ähnlich gelagerten Fall des Liquidators vgl. Sen.Urt. v. 5. November 1979 -