Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen
1. "Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der E.-Anleihe
"Die ... GmbH mit Sitz in München, ein getragen im Handelsregister ...., wird zum Gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellt.
Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des
Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung.
Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt."
2. Beschlussfassung über Forderungs- und Zinsverzicht gegen Gewährung von Erwerbsrechten
2.1. Forderungs- und Zinsverzicht gegen Gewährung von Erwerbsrechten auf Neue Aktien Serie A an der Gesellschaft
2.1.1. Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle, Erlass der Hauptforderung sowie der aufgelaufenen Zinsen und Einräumung von Aktienerwerbsrechten
"Die Anleihegläubiger übertragen die von ihnen gehaltenen SchuIdverschreibungen auf die als Abwicklungsstelle fungierende Bankhaus N. AG oder, falls diese aus welchen Gründen auch immer nicht als Abwicklungsstelle tätig wird, auf ein anderes von der Emittentin zu bestimmende Kreditinstitut ("Abwicklungsstelle"). Als Gegenleistung für die Übertragung der Hauptforderung und der aufgelaufenen, Zinsen erhalten die Anleihegläubiger das Recht, nach einer vereinfachten Herabsetzung des Stammkapitals auf EUR 81.000,00 ("Kapitalherabsetzung") und Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von EUR 81.000,00 um EUR 1.539.000,00 auf EUR 1.620.000,00 gegen Sacheinlagen ("Umtauschkapitalerhöhung") sowie einem Rechtsformwechsel der Gesellschaft gem. § 190 if. UmwG in eine Aktiengesellschaft insgesamt 1.539.000 Neue Aktien Serie A (wie unten definiert), die zunächst von der Abwicklungsstelle übernommen werden, zu erwerben.
Die Abwicklungsstelle bringt die Hauptforderung der E.-Anleihe im Nennwert von EUR 60.000.000,00 (in Worten: Euro sechzig Millionen) sowie die aufgelaufenen Zinsen im Wege eines Erlasses gemäß § 397 BGB in die Emittentin ein. Der Erlass und die Einbringung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung (wie unten beschrieben) im Handelsregister.
Für die Umtauschkapitalerhöhung und den Formwechsel sind entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der E. über die vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals, die Erhöhung des Stammkapitals gegen Sacheinlagen und den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft erforderlich. Vorbehaltlich der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung im Handelsregister wird die Gesellschaft im Rahmen der Umtauschkapitalerhöhung 1.539.000 neue Geschäftsanteile der Serie A mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 schaffen, zu deren Übernahme die Abwicklungsstelle zugelassen werden soll. Die bisherigen Geschäftsanteile nach der vereinfachten Kapitalerhöhung im Nennwert von insgesamt EUR 81.000,00 werden Geschäftsanteile der Serie B. Die neuen Geschäftsanteile der Serie A sind ab Beginn des Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem sie geschaffen werden. Die Geschäftsanteile der Serie A sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bevorrechtigt am Gewinn und am Liquidationsüberschuss beteiligt: Abweichend von § 29 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gilt für die Gewinnverteilung die folgende Regelung: Soweit die Gesellschafterversammlung beschließt, den ausschüttungsfähigen Jahresüberschuss ganz oder teilweise unter den Gesellschaftern zu verteilen, werden 26,47 Prozent des auszuschüttenden Jahresüberschusses vorab auf die Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A verteilt. Dabei bestimmt sich die Beteiligung der Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A am Gewinn untereinander nach den Anteilen am Stammkapitalkapital zueinander. Der verbleibende auszuschüttende Jahresüberschuss wird auf alle Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital verteilt.
Im Falle der Liquidation gilt abweichend von § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die Verteilung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens ("Liquidationsüberschuss") die folgende Regelung: 26,47 Prozent des Liquidationsüberschusses wird vorab auf die Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A verteilt. Dabei bestimmt sich die Beteiligung der Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A am Liquidationsüberschuss untereinander nach den Anteilen am Stammkapital zueinander. Der verbleibende Liquidationsüberschuss wird auf alle Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital verteilt.
Im Zuge des Formwechsels der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft werden die Geschäftsanteile der Gesellschaft zu auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Dabei werden die Geschäftsanteile der Serie A zu auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Serie A ("Neue Aktien Serie A"). Die Geschäftsanteile der Serie B werden zu auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Serie B ("Serie B-Aktien").
Beide Aktiengattungen gewähren gleiche Stimmrechte — jeweils eine Aktie gewährt eine Stimme.
Die Neuen Aktien Serie A sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bevorrechtigt am Gewinn und am Liquidationsüberschuss beteiligt:
Abweichend von § 60 Abs. 1 des Aktiengesetzes gilt für die Gewinnverteilung die folgende Regelung: Soweit die Hauptversammlung beschließt, den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn ganz oder teilweise unter die Aktionäre zu verteilen, werden 26,47 Prozent des auszuschüttenden Bilanzgewinns vorab auf die Inhaber der Neuen Aktien Serie A verteilt. Dabei bestimmt sich die Beteiligung der Inhaber der Neuen Aktien Serie A am Gewinn untereinander nach den Anteilen am Grundkapital zueinander. Der verbleibende auszuschüttende Bilanzgewinn wird auf alle Aktionäre entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital verteilt.
Die Gewinnbevorrechtigung der Neuen Aktien Serie A ist zeitlich begrenzt bis zu dem Geschäftsjahr (ausschließlich), in dem erstmals eines der drei nachfolgenden Ereignisse eintritt (jeweils ein "Wertaufholendes Ereignis"):
Die Summe aus
(i) der seit Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung an die Inhaber der Neuen Aktien Serie A ausgeschütteten kumulierten geschäftsjahresübergreifenden Bruttodividende und
(ii) dem gesamten Börsenwert sämtlicher Neuen Aktien Serie A
erreicht oder überschreitet an zwanzig aufeinanderfolgenden Handelstagen den Betrag von EUR 45.000.000,00;
oder
Seit Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung wurde an alle Aktionäre der Emittentin (also einschließlich der Inhaber der Serie B-Aktien) eine kumulierte geschäftsjahresübergreifende Bruttodividende von EUR 34.000.000,00 oder mehr ausgeschüttet und (i) nach dem Erreichen des kumulierten Ausschüttungsvolumens von EUR 34.000.000,00 erreicht oder überschreitet der Börsenpreis der Neuen Aktien Serie A an zwanzig aufeinanderfolgenden Handelstagen den Preis von EUR 10,00 je Aktie oder (ii) seit dem Erreichen der kumulierten Bruttodividende ist eine Frist von zwölf Monaten verstrichen;
oder
Die Emittentin schüttet eine Sonderdividende in Höhe von mindestens EUR 6.000.000,00 an die Inhaber der Neuen Aktien Serie A aus und (i) nach der Ausschüttung der Sonderdividende erreicht oder überschreitet der Börsenpreis der Neuen Aktien Serie A an zwanzig aufeinanderfolgenden Handelstagen den Preis von EUR 20,00 je Aktie oder (ii) nach der Ausschüttung der Sonderdividende ist eine Frist von zwölf Monaten verstrichen.
Für die unter den vorstehenden Buchstaben (a) bis (c) genannten Börsenpreise ist die jeweils letzte Preisfeststellung der Aktie im XETRAHandel (oder einem etwaigen elektronischen Nachfolgehandelssystem) maßgeblich.
Ab dem Geschäftsjahr (einschließlich), in dem erstmals ein Wertaufholendes Ereignis eingetreten ist, sind die Neuen Aktien Serie A und die Neuen Aktien Serie B gleichermaßen am Bilanzgewinn beteiligt.
Im Falle der Liquidation gilt abweichend von § 271 Abs. 2 des Aktiengesetzes für die Verteilung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens ("Liquidationsüberschuss") die folgende Regelung: 26,47 Prozent des Liquidationsüberschusses werden vorab auf die Inhaber der Neuen Aktien Serie A verteilt. Dabei bestimmen sich die Beteiligung der Inhaber der Neuen Aktien Serie A am Liquidationsüberschuss untereinander nach den Anteilen am Grundkapital zueinander. Der verbleibende Liquidationsüberschuss wird auf alle Aktionäre entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital verteilt.
Die Bevorrechtigung der Neuen Aktien Serie A bei der Verteilung des Liquidationsüberschusses ist zeitlich begrenzt auf einen etwaigen Liquidationsüberschuss, der auf der Grundlage eines Liquidationsbeschlusses verteilt wird, der vor dem erstmaligen Eintritt eines Wertaufholenden Ereignisses gefasst wird.
Die Abwicklungsstelle soll mit Vollziehung dieses Beschlusses zunächst 1.539.000 neue Geschäftsanteile der Serie A aus der Umtauschkapitalerhöhung übernehmen. Die vorgenannte Übernahme der neuen Geschäftsanteile der Serie A durch die Abwicklungsstelle erfolgt als Gegenleistung für die Einbringung der Hauptforderung und der aufgelaufenen Zinsen aus der Ekotechnika-Anleihe in die Emittentin.
Die Anleihegläubiger erhalten für jede Schuldverschreibung das Recht, nach dem Rechtsformwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Neue Aktien Serie A zu erwerben ("Aktienerwerbsrecht"). Das Aktienerwerbsrecht gewährt den Anleihegläubigern einen Anspruch gegen die Abwicklungsstelle, für eine Schuldverschreibung nach der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung und des Formwechsels innerhalb einer zwischen der Emittentin und der Abwicklungsstelle festzulegenden Frist ("Erwerbsfrist") entweder
(i) 25,65 Neue Aktien Serie A an der Gesellschaft zu erwerben, wenn die Anleihegläubiger ihre Aktienerwerbsrechte ausüben,
oder
(ii) den Aktienbarausgleich (wie nachfolgend definiert) zu erhalten.
Der "Aktienbarausgleich" ist der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Gesamtbetrag, den die Abwicklungsstelle im Rahmen der Verwertung der durch die Umtauschkapitalerhöhung und den nach folgenden Formwechsel erworbenen 1.539.000 Neuen Aktien Serie A erlöst hat, wenn sich ein Anleihegläubiger im Rahmen des Aktienerwerbsrechts nicht für den Erwerb der Neuen Aktien Serie A entschieden hat. Die Ekotechnika Holding GmbH hat sich — unter der Bedingung, dass die hier vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen beschlossen und vollziehbar werden — verpflichtet, der Abwicklungsstelle bis zu 626.959 Neue Aktien Serie A ("Garantierte Abnahme") zu einem Preis von EUR 3,19 pro Aktie abzukaufen, also EUR 81,82 je 25,65 Neue Aktien Serie A ("Garantierter Kaufpreis"). Der Garantierte Kaufpreis entspricht dem Betrag, den die AnIeihegläubiger im Falle einer Insolvenz der Emittentin im Rahmen der Befriedigung der Insolvenzforderungen voraussichtlich erzielen würden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass nach überschlagsmäßiger Schätzung im Falle einer Insolvenz der Emittentin mit einer Insolvenzquote von ca. 8,18 Prozent zu rechnen wäre. Die Abwicklungsstelle wird Neue Aktien Serie A nur dann im Rahmen der Garantierten Abnahme an die Ekotechnika HoIding GmbH veräußern, wenn und soweit der ansonsten bei einer börslichen' oder außerbörslichen Verwertung erzielbare Erlös unter dem Garantierten Kaufpreis liegen würde.
Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Anleihegläubiger einen Anspruch auf Teilrechte hat, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Tellrechten um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung der Tellrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Anleihegläubiger veräußert werden.
Nach Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung sowie des Rechtsformwechsels im Handelsregister und dem Ablauf der Erwerbsfrist wird die Abwicklungsstelle die Neuen Aktien Serie A unverzüglich an die Anleihegläubiger übertragen, die ihre Aktienerwerbsrechte ausgeübt haben.
Die Neuen Aktien Serie A sollen zum Handel im Freiverkehr einer deutschen Börse — voraussichtlich im Marktsegment "Entry Standard" des Freiverkehrs (OP Market) der Frankfurter Wertpapierbörse — einbezogen werden. Die Gesellschaft übernimmt keine Garantie für die zuvor beschriebene Einbeziehung der Neuen Aktien Serie A.
Die Anleihegläubiger sind über den Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte wie in dieser Ziffer 2.1.1. oben beschrieben hinaus zu keinen weiteren Leistungen an und/oder Einlagen in die Gesellschaft verpflichtet.
2.1.2. Ausübung der Aktienerwerbsrechte und Bevollmächtigung der Abwicklungsstelle.
Die Anleihegläubiger können die Aktienerwerbsrechte während der Erwerbsfrist ausüben. Die Erwerbsfrist kann erst zu laufen beginnen, nachdem (i) die Umtauschkapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist, (ii) die Gesellschaft im Wege des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und (iii) für die Neuen Aktien Serie A aus der Umtauschkapitalerhöhung ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") gebilligter Wertpapierprospekt für das öffentliche Angebot der Neuen Aktien Serie A veröffentlicht wurde. Der Beginn und das Ende der Erwerbsfrist sowie die weiteren Einzelheiten zur Ausübung der Aktienerwerbsrechte werden von der Emittentin gemäß Ziffer 10 der Anleihebedingungen vor Beginn der Erwerbsfrist bekannt gemacht.
Sofern und soweit Anleihegläubiger nicht den Erwerb Neuer Aktien Serie A wählen, wird die Abwicklungsstelle die diesen Anleihegläubigern zum Erwerb zustehenden Neuen Aktien Serie A durch Verkauf verwerten.
Eine marktschonende Verwertung der Neuen Aktien Serie A kann — jenseits der von der E. Holding GmbH Garantierten Abnahme — insoweit nicht gewährleistet werden, insbesondere im Falle einer fehlenden Marktliquidität der Aktien der Gesellschaft. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht sichergestellt werden kann, ob und in welchem Umfang die entsprechenden Neuen Aktien Serie A nach dem zuvor beschriebenen Verfahren verwertet werden können. Können innerhalb des Veräußerungszeitraums nicht alle Neuen Aktien Serie A, die durch die Abwicklungsstelle verwertet werden sollen, verwertet werden, wird der Gemeinsame Vertreter nach freiem Ermessen darüber entscheiden, wie die verbleibenden Neuen Aktien Serie A börslich und/oder außerbörslich verwertet werden sollen.
Die Summe der durch die Verwertung der Neuen Aktien Serie A erzielten Verwertungserlöse nach Abzug der Verwertungskosten steht den betreffenden Anleihegläubigern anteilig (abgerundet auf volle Eurocent) zu und wird deren jeweiligem Depotkonto nach Abschluss der Verwertung gutgeschrieben. Die Emittentin wird das Ergebnis der Verwertung der Neuen Aktien Serie A und die Höhe des Aktienbarausgleichs unverzüglich nach Ablauf des Veräußerungszeitraums gemäß Ziffer 10 der Anleihebedingungen bekanntmachen.
Für die Zwecke der Erfüllung des Aktienerwerbsrechts ist die Abwicklungsstelle berechtigt, diejenigen als zum Empfang der Neuen Aktien Serie A bzw. des Aktienbarausgleichs Berechtigte zu behandeln, in deren Wertpapierdepot am Erfüllungstag die Aktienerwerbsrechte eingebucht sind. Die Zahlung des anteiligen Aktienbarausgleichs erfolgt unverzüglich nach Ablauf des Veräußerungszeitraums.
Die Emittentin wird die Abwicklungsstelle anweisen, der C. AG alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um es den an die Clearingsysteme angeschlossenen Depotbanken zu ermöglichen, ihren Depotkunden die Ausübung ihrer Aktienerwerbsrechte zu ermöglichen und ihnen die Neuen Aktien Serie A nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses gutzuschreiben bzw. die Aktienbarausgleiche zu überweisen.
Die Anleihegläubiger bevollmächtigen und ermächtigen hiermit die Abwicklungsstelle, alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Vollziehung und Abwicklung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2, insbesondere im Hinblick auf den Umtausch der Schuldverschreibungen in Aktienerwerbsrechte, Erlass der Hauptforderung und aufgelaufener Zinsen, Einbringung der Hauptforderung und aufgelaufener Zinsen in die Gesellschaft als Sacheinlage, Einräumung der Aktienerwerbsrechte zugunsten der Anleihegläubiger, Erfüllung der Aktienerwerbsrechte und die Lieferung der Neuen Aktien Serie A bzw. Zahlungen des Aktienbarausgleichs an die Anleihegläubiger erforderlich oder zweckmäßig sind, soweit dadurch nach eigenem Ermessen der Abwicklungsstelle die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Dies umfasst insbesondere auch Weisungen an die C. AG im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2.
Die Abwicklungsstelle wird ferner angewiesen und ermächtigt, einem Beschluss der Hauptversammlung der Emittentin über eine Barkapitalerhöhung zuzustimmen ("Barkapitalerhöhungsbeschluss"). Der Barkapitalerhöhungsbeschluss hat folgenden Inhalt:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch Ausgabe von 1.520.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Serie B von EUR 1.620.000,00 um EUR 1.520.000,00 auf EUR 3.140.000,00 gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Serie B-Aktien haben einen anteiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 und sind erstmals für das Geschäftsjahr gewinnberechtigt, in dem sie entstehen. Zur Übernahme und Zeichnung der neuen Serie B-Aktien wird ausschließlich die E. Holding GmbH zugelassen. Das Bezugsrecht der übrigen Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Bezugspreis der neuen Serie B-Aktien beträgt EUR 2,00 je Aktie.
Die Abwicklungsstelle ist in Bezug auf die vorstehende Vollmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Dritten UntervoIlmacht in dem gleichen Umfang — ebenfalls unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB — zu erteilen.
Alternativ zu der vorstehend beschriebenen Barkapitalerhöhung bei der künftigen Ekotechnika AG kann die Emittentin eine entsprechende Barkapitalerhöhung auch schon vor dem Rechtsformwechsel der Ekotechnika GmbH in eine Aktiengesellschaft durchführen.
2.1.3. Scheitern der Maßnahmen
Sollte die Umtauschkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Gesellschafterversammlung, die über die Umtauschkapitalerhöhung beschließt, zur Eintragung im Handelsregister der Emittentin angemeldet sein, ist der Debt-Equity-Swap nach Maßgabe des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 endgültig gescheitert und der Beschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 wird endgültig nicht mehr vollzogen.
Bei Scheitern des Debt-Equity-Swaps werden die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zurückübertragen und ggf. bereits eingebuchte Erwerbsrechte werden ausgebucht.
Sollte die Umtauschkapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden, jedoch die Eintragung des Formwechsels der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft — aus welchen Gründen auch immer — nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Gesellschafterversammlung, die über die Umtauschkapitalerhöhung beschließt, im Handelsregister eingetragen sein, so wird sich die Emittentin gemeinsam mit der Abwicklungsstelle und dem Gemeinsamen Vertreter um eine Regelung im Hinblick auf die neuen Geschäftsanteile bemühen, die der Regelung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 hinsichtlich der Neuen Aktien Serie A so weit wie möglich nahekommt (beispielsweise Übertragung der Geschäftsanteile der Serie A auf einen Treuhänder, der die Geschäftsanteile der Serie A für Rechnung der Anleihegläubiger hält und ggf. verwertet).
2.1.4. Steuern und Abgaben, Kosten
Jeder Anleihegläubiger ist verpflichtet, sämtliche Steuern oder sonstigen Abgaben, die ihn betreffen, zu zahlen bzw. zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle gegen die Gewährung von Erwerbsrechten, dem Verzicht auf die Hauptforderung, dem Verzicht auf aufgelaufene Zinsen, der Ausübung von Aktienerwerbsrechten, der Lieferung der Neuen Aktien Serie A und der Zahlung des etwaigen Aktienbarausgleichs entstehen.
Den Anleihegläubigern wird daher empfohlen, wegen etwaiger steuerlicher Folgen aus der Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle gegen Gewährung von Aktienerwerbsrechten, dem Verzicht auf die Anleiheforderung und aufgelaufene Zinsen, der Ausübung von Aktienerwerbsrechten, der Lieferung der Neuen Aktien Serie A, der Zahlung des Aktienbarausgleichs ihre steuerlichen Berater zu konsultieren.
Die Kosten der Emittentin im Zusammenhang mit der Fassung und Umsetzung dieses Beschlusses (insbesondere die Kosten für die sog. zweite Anleihegläubigerversammlung und die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters) trägt die Emittentin.
2.2. Beschlussfassung über die weitere Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters
Zum Zwecke der Ermöglichung bzw. Erleichterung der Durchführung und Vollziehung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 werden dem Gemeinsamen Vertreter gemäß §
Der Gemeinsame Vertreter wird hiermit angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 und dem Abschluss und der Erfüllung und Durchführung der Verträge, denen die Anleihegläubiger zugestimmt haben, erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach eigenem Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden.
Diese Ermächtigung umfasst auch Maßnahmen, die der Gemeinsame Vertreter für den Fall eines Scheiterns des Formwechsels für erforderlich oder zweckdienlich hält, um eine Regelung im Hinblick auf die neuen Geschäftsanteile der Serie A zu erzielen, die der Regelung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 hinsichtlich der Neuen Aktien so weit wie möglich nahekommt.
Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen.
2.3. Vollziehung
Der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss soll erst gemäß §
2.3.1. die E. gegenüber der Abwicklungsstelle oder dem Gemeinsamen Vertreter angezeigt hat oder der Gemeinsame Vertreter feststellt, dass der Beschluss der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 nicht nach §
2.3.2.der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft über die Kapitalherabsetzung gefasst worden ist.
2.4. Einheitlichkeit der Beschlussfassung
Sämtliche Unterpunkte dieses Tagesordnungspunktes 2 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 wird daher nur einheitlich abgestimmt."
3. Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und
die Änderung der Anleihebedingungen
3.1. Stundung der Zinsansprüche
3.1.1. "Die am 10. Mai 2015 fälligen Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sind bis zum 31. Dezember 2015 gestundet.
3.1.2.ln Ziffer 2 Buchstabe a) der Anleihebedingungen wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
»Die Fälligkeit der am 10.05.2015 entstehenden Zinsansprüche wird bis zum 31.12.2015 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet.«
Die bisherige Ziffer 2 Buchstabe a) Satz 3 der Anleihebedingungen wird zur neuen Ziffer 2 Buchstabe a) Satz 4 der Anleihebedingungen.
3.2. Vorübergehender Verzicht auf Kündigungsrechte
3.2.1. Die Anleihegläubiger verzichten vorübergehend bis einschließlich
31. Dezember 2015 auf Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) und gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen.
3.2.2.Die Anleihebedingungen werden um eine neue Ziffer 8a ergänzt, die Folgendes regelt:
»8a. Vorübergehender Verzicht auf Kündigungsrechte
Die Anleihegläubiger verzichten vorübergehend bis einschließlich 31.12.2015 auf Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) und gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen.«
3.3. Einheitlichkeit der Beschlussfassung
Sämtliche Unterpunkte dieses Tagesordnungspunktes 3 steIlen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 wird daher nur einheitlich abgestimmt."
4. Beschlussfassung über die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, die Stundung der Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten zu erklären und der Änderung von Anleihebedingungen zuzustimmen
"Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über die Stundung der am 10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bis zum 30. Juni 2016 (einschließlich) zu entscheiden.
Der Gemeinsame Vertreter wird weiterhin ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Ausschluss etwaiger Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) der Anleihebedingungen bis zum 30. Juni 2016 (einschließlich) durch eine oder mehrere Erklärungen zu erklären.
Ferner wird der Gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Ausschluss etwaiger Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen bis zum 30. Juni 2016 (einschließlich) durch eine oder mehrere Erklärungen zu erklären.
Ferner wird der Gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, einer Aufhebung der Regelungen gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (ff) und der Ziffer 11 (Kontrollwechsel) der Anleihebedingungen zuzustimmen.
Der Gemeinsame Vertreter wird im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der vorgenannten Zinsstundung und des vorgenannten vorübergehenden Ausschlusses etwaiger Kündigungsrechte der Anleihegläubiger erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach dem eigenen Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Gemeinsame Vertreter wird auch ermächtigt und bevollmächtigt, die Zustimmungen zu den Änderungen der Anleihebedingungen zu erklären, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen stehen.
Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen.
Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen sind die Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) oder gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen auszuüben."
2.Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 2 als Gesamtschuldnerin mit den Antragsgegnern zu 1 und 3 8%, die Antragsgegnerin zu 1 weitere 8% als Gesamtschuldnerin mit dem Antragsgegner zu 3 und dieser den Rest allein zu tragen. Die Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.Der Streitwert wird auf € 50.290, bestehend aus den Streitwerten für die Anfechtung von TOP 1 in Höhe von € 2.000, von TOP 2 in Höhe von € 44.000 und TOP 3 und 4 in Höhe von zusammen € 4.290, festgesetzt.
A.
Die Parteien streiten darüber, ob Beschlüsse einer Versammlung der Gläubiger einer emittierten Schuldverschreibung vollzogen werden dürfen, obwohl die Antragsgegner Anfechtungsklagen gegen diese Beschlüsse erhoben haben.
Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt derzeit EUR 2.025.000 (HRA Anl. ASt. 2). Sie ist die deutsche Muttergesellschaft der russischen E. -Gruppe (Organigramm Anl. ASt 17 S. 13), die als Landmaschinenhändlerin in Russland tätig ist. Die Finanzierung der Gruppe wird zentral aus der E. Holding und der Antragstellerin gesteuert.
Gründer der Antragstellerin ist S. D., der seit Februar 2015 alleinvertretungsberechtigter Generaldirektor der E. Holding und seit März 2015 Geschäftsführer der Antragstellerin ist. Er ist auch Mehrheitsgesellschafter der E. Holding GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist. Neben dem Landmaschinengeschäft ist Herr D. auch im Agrarbereich tätig, der unter E-Agrar formiert. Dieses Schwesterunternehmen ist Hauptkundin der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat im Jahr 2013 eine € 60.000.000 9,75% Anleihe 2013/2018, eingeteilt in 60.000 Inhaberschuldverschreibungen (ISIN DE 000A1R1A18, künftig: Anleihe2013) begeben. Die Anlagebedingungen sehen vor, dass die Gläubiger Mehrheitsbeschlüsse nach §
Die sich seit 2013 abschwächende konjunkturelle Lage in Russland verbunden mit den wirtschaftlichen Folgen der Ukrainekrise, die Abwertung des Rubels gegenüber den westlichen Währungen und die Anhebung des russischen Leitzinses beeinflussten die wirtschaftliche Entwicklung der E.-Gruppe negativ (Anl. Ast 17 S.6). Im Geschäftsjahr 2013/2014 kam es zu einem Umsatzrückgang von 19,5% bei steigenden Finanzierungskosten. Laut Konzernabschluss (Anl. ASt 41 S. 23) besaß die Gruppe am 30.09.2014 ein negatives Eigenkapital in Höhe von € -26.007.000, nachdem es für das Geschäftsjahr 2012/2013 noch bei € 479.000 lag.
Die Antragstellerin beschloss am 10.03.2015 eine finanzielle Restrukturierung, da sie drohte, keine Mittel zu haben, um die am 10.05.2015 fällig werdenden Zinsen der Anleihe2013 in Höhe von € 5.850.000 zu bezahlen. Die Restrukturierung sieht eine Umwandlung des in den Schuldverschreibungen liegenden Fremdkapitals in - naturgemäß keiner Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht unterliegendes - Eigenkapital vor (debt-equity-swap). Hierzu soll in einem ersten Schritt das Stammkapital im Verhältnis 25:1 von € 2.025.000 auf € 81.000 herabgesetzt werden. Dann soll der Nominalbetrag der Unternehmensanleihe und der aufgelaufenen Zinsen in Eigenkapital umgewandelt werden. Hierzu soll das Stammkapital durch Einbringung der Unternehmensanleihe als Sacheinlage um € 1.539.000 auf € 1.620.000 erhöht werden. Zur Beschaffung von Liquidität soll zusätzlich eine Barkapitalerhöhung um 1.520.000 auf € 3.140.000 stattfinden. Zusätzlich soll ein Formwechsel von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft stattfinden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den im Tenor wiedergegebenen Beschlüssen.
Am 12.03.2015 lud die Antragstellerin daraufhin die Gläubiger der Anleihe2013 gemäß §
Die Versammlung fand am 06.05.2015 statt (Protokoll Anl. ASt 1). Auf ihr waren 40,45% der ausstehenden Schuldverschreibungen stimmenmäßig vertreten. Sie stimmten allen 4 Tagesordnungspunkten mit jeweils teils deutlich über 86% der Stimmen (= 34% der ausstehenden Schuldverschreibungen) zu. Der Tagesordnungspunkt 2 sah aufgrund eines Gegenantrags des Gläubigers P., dem sich die Antragstellerin angeschlossen hatte, vor, dass zwei unterschiedliche Arten von Geschäftsanteilen/Aktien mit unterschiedlichen Anteilen an Gewinn und Liquidationserlös geschaffen werden, und zwar sollen die anstelle der Anleihe2013 tretenden Geschäftsanteile (Anteile A) gegenüber den aus der Barkapitalerhöhung generierten "Anteilen B" besser gestellt werden.
Der Antragsgegner zu 3 ist der Insolvenzverwalter der K. GmbH mit Sitz in Österreich, über deren Vermögen das Landgericht Salzburg am 29.04.2015 das Konkursverfahren eröffnet hat. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zu 3 ist der ehemalige Geschäftsführer der K. GmbH (künftig Dr. G.). Dr. G. nahm an der Versammlung am 06.05.2015 aufgrund schriftlicher Vollmacht des Antragsgegners zu 3 von deren Beginn bis 12.30 Uhr teil, dann verließ er den Sitzungssaal, wobei streitig ist, ob er damit einer Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Folge leistete. Zuvor hatte zwischen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 3 ein Telefonat stattgefunden, über dessen Inhalt Streit besteht (
Die Antragsgegnerin 1 erwarb zwei, die Antragsgegner 2 und 3 jeweils eine Schuldverschreibung zum Nennwert zu je € 1.000 vor dem 08.04.2015. Die K. GmbH kaufte sie am 25.03.2015, am 23.04.2015 weitere 10 Schuldverschreibungen. Die Antragsgegner 1 und 2 haben weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie ihre Anteile vor dem 12.03.2015 besaßen. Die Antragsgegner zu 1 und 2 erhoben in der Vergangenheit Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der zweiten Anleihegläubigerversammlung der S. World AG, die sie nach Abschluss eines Vergleichs zurücknahmen (Anl. Ast 46, 47). Dr. G. stellte Gegenanträge in der 2. Anleihegläubigerversammlung der ...Beteiligungs GmbH und legte Widerspruch gegen einen Beschluss der DF AG ein. Im letzteren Fall erhielt er im Vergleichswege einen fünfstelligen Betrag. Der Kurs der Anleihe2013 lag am 25.03.2015 bei € 40, am 08.04.2015 bei € 93,50 und am 23.04.2015 bei € 150.
Die Antragsgegner haben Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Heidelberg erhoben, die Antragsgegnerin zu 1 unter Aktenzeichen
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Beschlüsse für vollziehbar zu erklären seien. Die Antragsgegner hätten nicht nach §
Die Antragsgegner vertreten, sie müssten nur nachweisen, dass sie die Schuldverschreibungen vor der Einladung vom 08.04.2015 zur zweiten Anleihegläubigerversammlung besessen hätten. Die Anfechtungsklagen seien auch nicht offensichtlich unbegründet. Dort werde zu Recht gerügt, dass die Antragstellerin ihre Informationspflichten auf der Versammlung verletzt habe, indem sie Fragen der Gläubiger nicht beantwortet und das der Ermittlung der fiktiven Insolvenzquote von 8,18% zugrundeliegende Gutachten nur mündlich verlesen, nicht aber wie erbeten schriftlich vorgelegt habe. Zudem würden die Beschlüsse gegen die gemeinsamen Interessen der Anleihegläubiger verstoßen, weil die Schuldverschreibungen gegen verpfändete Gesellschaftsanteile getauscht würden. Die Antragstellerin täusche auch über den Entwurfscharakter des Sanierungsgutachtens der Firma ... (Anl. ASt. 17), das der positiven Fortführungsprognose für die Antragstellerin zugrunde liege. Das Gutachten sei ohnehin mängelbehaftet.
Der Antragsgegner zu 3 sieht sich zu Unrecht von der Versammlung ausgeschlossen, die Vollmacht für Dr. G. habe er nicht wirksam widerrufen. Jedenfalls sei sein Widerruf der Vollmacht nichtig, da er ihn wegen einer arglistigen Täuschung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (künftig Dr. B.) wirksam angefochten habe.
Die Antragstellerin beantragt
wie erkannt.
Die Antragsgegner beantragen
den Freigabeantrag zurückzuweisen.
Die Gerichtsakten in den Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht H. waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
I. Der Freigabeantrag ist gemäß §
Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über Anfechtungsklagen von Gläubigern einer Schuldverschreibung darf ein angefochtener Beschluss der Gläubigerversammlung nicht vollzogen werden, wenn nicht ein Senat des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das für die Anfechtungsklagen zuständige Landgericht gehört, auf Antrag des Schuldners der Schuldverschreibung nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes feststellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
Das OLG Karlsruhe ist danach örtlich zuständig unabhängig von der Frage, ob für die Anfechtungsklagen das Landgericht H. oder das Landgericht M. örtlich zuständig ist. Auf den Streit der Parteien, ob die Zuständigkeitskonzentration aktienrechtlicher Anfechtungsklagen beim Landgericht M.nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 7a lit. a der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeiten in der Justiz (ZuVoJ-BW) auch Freigabeverfahren nach dem
II. Der Freigabeantrag ist nach §
Nach dem von §
1. Die Voraussetzungen des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG liegen vor, weil die Antragsgegner nicht fristgerecht nachgewiesen haben, dass sie die Schuldverschreibungen vor dem 12.03.2015 besaßen.
a) Die Antragsgegner haben binnen einer Woche nach jeweiliger Zustellung des Antrags urkundlich durch die insoweit genügenden (Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 246a AktG Rn 13) Bankbescheinigungen (AG zu 1: S. 273; zu 2: S. 255; zu 3: S. 285) nachgewiesen, dass sich die Schuldverschreibungen vor dem 08.04.2015 in ihren Depots befanden.
Es ist dabei, anders als die Antragstellerin im Hinblick auf eine fehlende Postulationsfähigkeit bei der Einreichung meint, unschädlich, dass die Antragsgegnerin zu 1 selbst die Bescheinigung an das OLG übersandte (S. 271). Dies geschah erkennbar als Botin für ihren Anwalt, der im Schriftsatz vom 08.08.2015 schrieb: Die Bescheinigung gemäß § 246 Abs. 2 Nr. 2 befindet sich bereits auf dem Postweg (S. 270) und damit seinen Willen, die Bescheinigung einzureichen, erklärte.
Diese Nachweise genügen jedoch nicht, weil ein Nachweis der Inhaberschaft vor dem 12.03.2015 erforderlich ist, worauf das Gericht nach §
Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Rechtsnatur die Vorlagefrist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG hat, ob sie eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (OLG Nürnberg, Beschluss v. 25. Juli 2012 - 12 AktG 778/12 -, ZIP 2012,
b) Zutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Verweisung in §
Der fristgemäße Nachweis nach §
Die Antragsgegner meinen zu Unrecht, dass für die angefochtenen Beschlüsse der 08.04.2015 als Bekanntmachungsdatum der Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung maßgeblich sei, weil die Beschlüsse nicht in der Abstimmung ohne Versammlung, sondern erst in der zweiten Gläubigerversammlung zustande gekommen seien. Mit der "Bekanntgabe der Einberufung" in §
aa) Der Wortlaut des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG verzichtet auf einen eindeutigen Zusatz wie "Einberufung der beschließenden Versammlung". Ein mit umgekehrter Zielrichtung klarstellender Wortlaut, etwa "Bekanntgabe der ersten Einberufung" ist im Aktiengesetz unsinnig, weil es im Aktiengesetz keine erste und zweite Hauptversammlung im Sinne des §
Aus der Formulierung des §
Der Verweis in §
Die Verweisungskette in §
bb) Zum Verständnis der Intention des Gesetzgebers und des Sinn und Zwecks der Regelung ist die Gesetzgebungsgeschichte heranzuziehen.
§
cc) Zum Sinn und Zweck von §
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass Gläubigerversammlungen von Schuldverschreibungen zu Restrukturierungskonzepten typischerweise in Situationen wirtschaftlicher Gefährdung des Schuldners einberufen werden. Er steht somit üblicherweise unter einem Veränderungsdruck, wobei er auf die Entscheidung der Gläubigerversammlung angewiesen ist. Zugleich sieht bereits das Gesetz in §
Die Ansicht der Antragsgegner, bei einer zweiten Versammlung käme es auf die Bekanntmachung der Einladung zu jener an, lässt die zitierten Ausführungen in der Gesetzesbegründung unverständlich erscheinen. Denn wer von einer gescheiterten ersten Abstimmung über eine notwendige Sanierung der Schuldnerin erfährt, kann mit einer beachtlichen, wenn nicht deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es zu einer zweiten Abstimmung kommt. Für eine solche Lesart der Gesetzesbegründung sieht der Senat keinen Anlass.
Vergegenwärtigt man sich die Entstehung der Norm, stand in der dortigen Fassung des §
Diese gesetzgeberische Intention wird auch daraus deutlich, dass nach der Gesetzesbegründung die Antragsbefugnis des §
Bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) hatte es zur Anfechtungsbefugnis von Hauptversammlungsbeschlüssen geheißen: Wer nach der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktien kauft, weiß, welche Beschlüsse zu erwarten sind und ist weniger schutzbedürftig. Umgekehrt führt es zu Fehlanreizen, wenn das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, nach Bekanntmachung der Tagesordnung gezielt einzelne Aktien zu kaufen, um damit Anfechtungsklagen zu betreiben. In diesen Fällen dürfte regelmäßig nicht das Interesse an einer langfristig gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und an der Wertsteigerung der erworbenen Unternehmensbeteiligung die Kaufentscheidung motiviert haben (BT-Drs. 15/5092 S. 27). So wie § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG der Abwehr der missbräuchlichen Ausübung des Anfechtungsrechts dienen soll (BT-Drs. 15/5092 S. 29), sollen auch §
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Fall der zweiten Versammlung nicht etwa übersehen hat, wie die Antragstellerin meint, sondern dahin geregelt hat, dass auf die erstmalige Bekanntmachung der Tagesordnung, vorliegend am 12.03.2015 abzustellen ist. Dies kann mit den üblichen Methoden zur Gesetzesauslegung, unter anderem dem Verweis der Gesetzesbegründung auf § 245 Nr. 1 AktG und der zitierten Passage, wonach auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem die Einberufung/Tagesordnung nicht vorhersehbar ist, entnommen werden.
dd) Die Argumente der Antragsgegner verfangen demgegenüber nicht.
(1) Sie können nicht entgegenhalten, es handele sich um zwei getrennte Abstimmungen, wobei sich nicht notwendig an die erste eine zweite anschließe. Die gescheiterte erste Abstimmung werde vom Versammlungsleiter geschlossen. Allein die Tatsache, dass sich an eine gescheiterte erste Abstimmung nicht notwendig eine zweite anschließt, nimmt einer ersten und zweiten Versammlung nach §
(2) Ebenso wenig können die Antragsgegner den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02. Dezember 2014 -
(3) Schließlich verfängt auch der Vortrag des Antragsgegners zu 3 nicht, wonach §
ee) Das Erfordernis eines Besitzes der Schuldverschreibung vor Veröffentlichung der Tagesordnung ist auch, anders als die Antragsgegner meinen, verfassungsrechtlich unbedenklich.
(1) Schwab (in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 245 AktG Rn 9) sieht die Haltefrist des § 245 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AktG als verfassungswidrig an, ohne dies mit verfassungsrechtlichen Argumenten zu begründen. Er fordert für den redlichen Erwerber eine verfassungskonform einschränkende Auslegung dahin, dass für diesen Erwerber die Anfechtung zur Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte, wie des nicht gerechtfertigten Bezugsrechtsausschlusses, oder die Verletzung von Verwaltungsrechten des Aktionärs, wie des Auskunfts-, Frage- und Rederechts möglich sei. Allein ein Streit über die Frage der Redlichkeit eines Zwischenerwerbers lässt aber die in § 245 Nr. 1 AktG angeordnete Beschränkung leerlaufen. Im Übrigen dürfte die Verletzung von Informationsrechten in der Praxis regelmäßig gerügt werden.
(2) Das Anfechtungsrecht ist ein privates Gestaltungsrecht, das aus Gründen der Rechtssicherheit, gerichtlich geltend zu machen ist (BGH, Urt. v. 09.10.2006 -
(3) Die Antragsgegner können sich nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des § 53a AktG stützen. Es zielt auf einen Schutz der Aktionäre durch die Organe der Gesellschaft ab (Solveen in Hölters, AktG, §
(4) Ebensowenig ist das aus Art.
Die Haltefrist in §
Die Haltefrist steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck. Wer mit dem vordergründigen Ziel einer Beschlussanfechtung eine gute Verhandlungsposition erlangen möchte, um eine möglichst hohe Abfindung als Lästigkeitsprämie für die Beendigung des Rechtstreits zu erlangen, ist nicht schutzwürdig. Aber auch derjenige, der, ohne sich oder einen Dritten an der Anfechtung bereichern zu wollen, in Kenntnis oder Kennenmüssen der Tagesordnung die Anteile erwirbt, ist weniger schutzwürdig. Er kennt den Inhalt der geplanten Beschlüsse und weiß, welche Maßnahmen mehrheitlich beschlossen werden können. Er muss daher auch damit rechnen, dass er mit seiner Ansicht zu einer richtigen Beschlussfassung unterliegt. Wenn er die Aktie gleichwohl erwirbt, statt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung abzuwarten, geht er die Risiken ein. Da er zudem aufgrund der gesetzlichen Regelungen weiß oder wissen muss, dass das Anfechtungsrecht nicht besteht, ist eine Schutzwürdigkeit fernliegend. Ohnehin werden sich die wirtschaftlichen Risiken, die in den bekanntgegebenen Beschlussvorlagen stecken, zu diesem Zeitpunkt schon in dem Preis, den der Zwischenerwerber (nur) für die Schuldverschreibung aufbringen muss, abgebildet haben.
Der Gesetzgeber genießt einen grundsätzlich weiten Ermessens- und Gestaltungsfreiraum bei der Schaffung von Normen, der erst verlassen wird, wenn sachlich einleuchtende Gründe einer Differenzierung schlechterdings nicht mehr zu erkennen sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1984 -
(5) Selbst wenn die Anfechtungsbefugnis als einem prozessualen Erfordernis angenähert gesehen wird (BGH, Urteil vom 16. März 2009 -
Auch wenn man den sich aus Art.
(6) Die Haltefrist des §
(a) Die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger sind schuldrechtliche Forderungen, die zum Kreis der Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 gehören (BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 2012 -
(b) Anders als eine Aktie vermittelt die Schuldverschreibung keine mitgliedschaftliche Stellung in einer Gesellschaft mit Mitgliedschaftsinteressen (hierzu BVerfG, Beschluss v. 30. Mai 2007 -
(7) Die Haltefrist des §
ff) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegner hinsichtlich eines in der zweiten Versammlung gestellten und Beschluss gewordenen Gegenantrags antragsbefugt sind, weil eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Anfechtungsbefugnis nach §
2. Der Freigabebeschluss hat auch deshalb zu ergehen, weil die Klagen der Antragsgegner offensichtlich unbegründet sind und damit der Freigabegrund des §
Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil die Antragsgegner nicht nach §
Die nach Nummer 1 notwendige Offensichtlichkeit erfordert, dass die Unbegründetheit eindeutig ist und eine andere Beurteilung unvertretbar erscheint (Hüffer, AktG, § 246a Rn 17 mwN).
a) Eine Antragsbefugnis nach §
b) Der Antragsgegner zu 3 ist aber auch unzweifelhaft nicht antragsbefugt, weil seine Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich ist. Der in § 242 BGB enthaltene Gedanke von Treu und Glauben gilt für das schuldrechtliche Gläubiger-Schuldnerverhältnis einer Schuldverschreibung direkt, wird aber als allgemeine Rechtsausübungsschranke auch im Aktienrecht (RGZ 146,
Das Verhalten der K. AG muss sich der Antragsgegner zu 3 nach österreichischem Recht als Masseverwalter (OGH, 24. Januar 1996,
Die K. GmbH kaufte eine Schuldverschreibung am 23.03.2015 bei einem Börsenwert von € 40, die übrigen 10 Anteile, nachdem sie selbst Insolvenzantrag gegen die Antragstellerin gestellt hatte, zu einem Börsenwert von € 150 das Stück. Die aus der Tagesordnung bekannte Beschlussvorlage nannte als Wert in der drohenden Insolvenz dieser Schuldverschreibungen € 8,18 je Stück. In einem Schreiben vom 08.05.2015 von Dr. G. an den Antragsgsgegner zu 3 (Anl. Ast 36 S. 3) weist Dr. G. auf mögliche Schadensersatzansprüche der Schuldnerin gegen den Antragsteller zu 3 wegen unberechtigten Vollmachtswiderrufs hin und schreibt: Die K. hält direkt Nominale im Wert von € 11.000 an der Ekotechnika GmbH, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung lagen verbindliche Kaufangebote von weiteren Anleihegläubigern über Nominale im Wert von € 50.000 zu einem Tageskurs von 15% des Nennwerts vor. Wenn es gelingen sollte bzw. gelungen wäre, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer eingegangenen Verbindlichkeiten zu bestimmen, hätte dies einen substantiellen fünfstelligen, annähernd sechsstelligen Liquiditätszufluss für die K. bedeutet. Auf eine Rückzahlung der erst 2018 fälligen Schuldverschreibung bestand in einer für das Konkursverfahren über das Vermögen der K. GmbH relevanten Zeit kein Anspruch, absehbar fällig geworden wären lediglich Zinsansprüche in Höhe von € 1.072,50 aus den Schuldverschreibungen in Höhe von € 11.000. Die Ankündigung eines Liquiditätszuflusses in fast sechsstelliger Höhe erschließt sich nicht einmal aus den Nennwerten von maximal € 61.000. Selbst dieser Betrag steht zu der von Dr. G. angenommenen Insolvenzreife trotz Restrukturierungskonzepts in einem unlösbaren Widerspruch. Er ist allerdings stimmig zu den eidesstattlichen versicherten Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Dr. B. und P. (Anl. ASt 14, 15), wonach Dr. G. am 04.05.2015 äußerte, er wäre sehr dankbar, wenn er nicht mehr zur Gläubigerversammlung müsste, und diese Äußerung von den Antragstellervertretern dahin aufgefasst werden sollte, ihm ein finanzielles Angebot zu machen. Dass er hierbei Gewinne, die völlig außer Verhältnis zu den eigenen Kosten und dem Wert der Schuldverschreibungen standen, erzielen wollte, belegt das Schreiben vom 08.05.2015 eindeutig.
c) Auch unabhängig von einem Rechtsmissbrauch begegnet die Antragsbefugnis des Antragsgegners zu 3 durchgreifenden Zweifeln.
aa) Eine Antragsbefugnis nach §
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob für die von Nummer 1 geforderte Anwesenheit bei der Abstimmung auf die Stimmabgabe selbst abzustellen ist oder die Gläubigerversammlung insgesamt. Für den Aktionär, der lediglich an einem Teil der Hauptversammlung teilnimmt, ist streitig, ob § 245 Nr. 2 AktG oder § 245 Nr. 1 AktG gelten, da er während der gesamten Hauptversammlung Widerspruch erheben kann und eine Widerspruchseinlegung somit von ihm zu erwarten sein könnte (so Mimberg in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, § 37 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage Rn 84; Englisch in Hölters, AktG, § 245 Rn 23 mwN).
bb) Selbst wenn man für die Anwesenheit bei der Abstimmung nach §
Der Widerruf der Vollmacht war entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 3 wirksam. Er unterlag als actus contrarius zur Vollmachtserteilung deren Formerfordernissen, so dass er nach §
Der Widerruf ist auch nicht wirksam angefochten. Die Darlegungslast für eine wirksame Anfechtung wegen Täuschung liegt beim Antragsgegner zu 3. Zwar trifft im Ausgangspunkt denjenigen die Beweislast für eine Tatsache, für den sie günstig ist. Insoweit hat das Freigabeverfahren "umgekehrte Vorzeichen" zu den Anfechtungsklagen. So ist es für die Antragstellerin günstig, wenn Dr. B. Dr. G. nicht getäuscht hat. Gleichwohl muss nicht die Antragstellerin die Nichttäuschung beweisen. Denn auch im Rahmen des Freigabeverfahrens gilt die Beweislastverteilung der Anfechtungsklagen. Insoweit entspricht die Interessenlage beim Freigabeverfahren dem einer negativen Feststellungsklage, für die die Beweislast der spiegelbildlichen Leistungsklage gilt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 -
Nach dem Vortrag der Antragstellerin verließ Dr. G. den Saal, als man ihn auf die E-Mail hinwies, um zu telefonieren und kehrte nicht mehr zurück. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, fehlt es bei einem solchen freiwilligen Verzicht auf eine Teilnahme an der Abstimmung daran, dass Dr. G. zu ihr nicht zugelassen wurde. Nach dem Vortrag des Anfechtungsgegners (
d) Der Einwand des Rechtsmissbrauchs trifft aber auch die Antragsgegnerin zu 2. Auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht kann auch aus Indizien geschlossen werden (Englisch in Hölters, AktG, § 245 Rn 64).
Die Antragsgegnerin zu 2 erwarb ihre 1 Schuldverschreibung zu höchstens € 93,50 und damit unter 10% ihres Nennwerts in Kenntnis der Gläubigerversammlung und geplanten Restrukturierung bei einer angegebenen Insolvenzquote von € 8,18. Sie ließ sich bereits auf der Hauptversammlung (Anl. ASt Teilnehmerverzeichnis S. 6) von dem Rechtsanwalt vertreten, der ihre Interessen auch in der Anfechtungsklage und im vorliegendem Verfahren wahrnimmt. Er vertrat in der Hauptversammlung auch keine weiteren Gläubiger, so dass die gesamten Kosten dieser Terminswahrnehmung der Antragsgegnerin zu 2 zur Last fallen. Geschäftsgebühr, Fahrtkostenersatz aus Nordrhein-Westpfalen und Abwesenheitsgeld (Nr. 2300,
Die Antragsgegnerin hatte bereits in einem weiteren Restrukturierungsverfahren einer Schuldverschreibung Anfechtungsklage erhoben. Sie wurde im Vergleichswege zurückgenommen. Aufgrund einer Streitwertvereinbarung allein des Vergleichsmehrwerts von 2,5 Mio€ führte dieser Vergleich bei gleichfalls vereinbarter Kostenübernahme durch die dortige Schuldnerin zu Zahlungen in Höhe von mehr als € 50.000 an die Antragsgegnerin zu 2, beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten (Anl. ASt 47). Die Parteien orientierten sich bei der Streitwertvereinbarung nicht an einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung, sondern hielten letztere nur für maßgeblich, wenn er zu höheren Streitwerten führen würde. Ein so gestalteter "Kostenerstattungsanspruch" steht einer Entlohnung für die Rücknahme der Anfechtungsklage gleich.
Die Antragsgegnerin zu 2 rügt denn auch Verstöße, die sie bereits aus der Beschlussvorlage erkennen konnte, so z.B. dass ein Reststammkapital von 4% bestehen bleiben sollte und nicht klar sei, warum es nicht vollständig zum Ausgleich von Wertminderungen eingesetzt werde (S. 441).
Eine solcher Herangehensweise: Erwerb eines minimalen Anteils in Kenntnis der geplanten Restrukturierung zu einem für Anlagen im privaten Bereich untypisch niedrigen Betrag unter Eingehung völlig unverhältnismäßiger Kosten genügt angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft zu rechtlicher Auseinandersetzung mit vereinnahmten immensen Kostenerstattungsansprüchen, um den Senat davon zu überzeugen, dass die Anteile erworben wurden, um eine Anfechtungsklage mit ihren Chancen auf Kostenerstattungsansprüche insbesondere durch Vergleichsschlüsse zu schaffen. Die Risiken, selbst Kostenerstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein, steht dem nicht entgegen. Sie beziehen sich nicht auf einen Vergleichsmehrwert, der in dem früheren Anfechtungsfall ganz maßgeblich den Kostenerstattungsanspruch bestimmte. Die Einkleidung von Vorteilen in einen formal bestehenden Kostenerstattungsanspruch steht der Annahme von Rechtsmissbrauch ebenso wenig entgegen wie sonst Umgehungen und Scheingeschäfte, im Übrigen reicht ohnehin die Absicht, einen anderen zu bereichern.
e) Die Antragsgegnerin zu 1 erwarb 2 statt 1 Anteil wie die anderen Antragsgegner. Sie trat gleichfalls in der Hauptversammlung nicht selbst auf, sondern ließ sich durch einen anderen Gläubiger vertreten, der - allgemeinkundig (Amtsgericht Friedberg
Auch für diese Antragsgegnerin geht der Senat daher davon aus, dass sie ihr geringfügiges, unternehmenszweckwidriges Engagement in Kenntnis und zum Zwecke der in einer Anfechtungsklage liegenden Lästigkeit für die Antragstellerin tätigte. Diese ist auch sehr hoch, da die Antragstellerin nicht nur hinsichtlich der gestundeten Zinsen zahlungsunfähig, sondern auch überschuldet ist. Ihre insolvenzhindernde positive Fortführungsprognose beruht auf einem zügigen Vollzug der Beschlüsse vom 06.05.2015 im Juni 2015 (Anl. ASt. 17), dem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des §
3. Auf die Frage, ob die Anfechtungsklagen auch hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe in der Sache offensichtlich unbegründet im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG sind oder jedenfalls die Interessen der Antragsgegner hinter dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin zurücktreten müssten, kommt es daher für alle Antragsgegner in mehrfacher Hinsicht nicht an. Ausführungen hierzu erübrigen sich.
III.
Die Kostenentscheidung des aus sich heraus vollstreckbaren Beschlusses ergibt sich aus §§
Bei der Kostenverteilung geht der Senat von einem Streitwert in Höhe von € 50.290 aus, wobei er auch für das Freigabeverfahren nach dem
Der Senat misst der Bestellung der gemeinsamen Vertreterin einen Streitwert in Höhe von € 2.000 zu. Es erscheint nicht veranlasst, diesen Beschluss mit dem nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners zu 3 bereits an die vorgesehene gemeinsame Vertreterin, die eine einzige Schuldverschreibung besitzt (Anl. ASt 1 Teilnehmerverzeichnis S. 7), gezahlten € 60.000 zu bewerten (
Den Streitwert der Anfechtungen des TOP 2 setzt das Gericht auf € 4.000 je gehaltener Schuldverschreibung fest. §
Den Streitwert der Anfechtung von Tagesordnungspunkt 3 und 4, die die Stundung der Zinsen betreffen, setzt der Senat auf das vierfache Zinsinteresse des Antragsgegners zu 3 von 9,75 % aus Schuldverschreibungen im Nennwert von € 11.000 somit € 1.072,50, insgesamt € 4.290 fest.
Die Verteilung der Kosten zwischen den Antragsgegnern ergibt sich aus ihrer wertmäßigen Beteiligung am vorliegenden Rechtsstreit.
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§
Verkündet am 30. September 2015