I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, bei der es sich um einen Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft handelt. Der Beklagte ist im Rahmen des am 31.05.2013 eröffneten Insolvenzverfahrens der Insolvenzwalter über das Vermögen der Schuldnerin.
Die Klägerin erwarb ihre Anteile an der Schuldnerin durch Übertragungsvertrag von einem Ersterwerber und erhielt in der Folge gewinnunabhängige Ausschüttungen auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, in dem es u.a. heißt:
"Unabhängig von einem im Jahresabschluß ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, daß die Liquiditätslage es zuläßt, im jeweiligen Folgejahr des entsprechenden Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von voraussichtlich (...) des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."
Mit Schreiben vom 27.04.2012 (Anlage K 2) forderte die Schuldnerin die Kommanditisten auf, einen Teil der "als Darlehen gewährten Ausschüttungen" zu erstatten. Die Klägerin zahlte daraufhin Ausschüttungen in Höhe von 10.000,00 Euro an die Schuldnerin zurück. Insgesamt erhielt die Schuldnerin von den Kommanditisten Rückzahlungen in Höhe von ca. 3,2 Mio. Euro. Eine Vielzahl von Kommanditisten verweigerte allerdings die Rückzahlung.
Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 12.03.2013 (
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen, da sie diese Erstattung rechtsgrundlos vorgenommen habe.
Die Parteien haben erstinstanzlich mit denselben Sachanträgen verhandelt, die sie auch im Berufungsverfahren stellen.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin stehe die dolo-agit-Einwendung entgegen, denn für den Fall der Feststellung dieses Anspruchs zur Tabelle sei die Klägerin zugleich zur Rückzahlung im Rahmen ihrer Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB verpflichtet (vgl. das in einem Parallelverfahren zum Az.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 29.12.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 29.01.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.03.2015 eingegangenen Schriftsatz nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag begründet.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe fehlerhaft übersehen, dass ihr der Beklagte den dolo-agit-Einwand nicht wirksam entgegenhalten könne. Der Beklagte müsse jeden einzelnen der vermeintlichen Gegenansprüche der Gläubiger hinreichend substantiieren; dies habe er nicht getan. Dasselbe gelte hinsichtlich der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme. Gegen die Einwendung spreche auch, dass diese zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Kommanditisten, die empfangene Ausschüttungen erstattet haben, und denjenigen, die das nicht getan haben, führen würde. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die unrechtmäßige Einforderung der Ausschüttungen durch die Schuldnerin manifestiert würde, wenn die Klägerin keine Rückzahlung begehren dürfte.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 19.12.2014 verkündeten und am 29.12.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 418 HKO
die Forderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS-Rendite-Fonds Nr. 51 MS Cape Scott GmbH & Co. Containerschiff KG zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellen-Nr. 14 in Höhe eines Betrages von 10.000,00 Euro als Hauptforderung im Rang des §
Hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Dabei hält er an seiner Auffassung fest, dass bereits kein Bereicherungsanspruch der Klägerin bestehe. Auch ein Anspruch aus § 110 HGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine freiwillige Leistung erbracht habe; zumindest wäre dieser Anspruch nicht durchsetzbar, solange auch Gläubiger Forderungen gegen die Schuldnerin geltend machen. Jedenfalls aber scheitere der Anspruch an der dolo-agit-Einrede. Die maßgeblichen Kennzahlen seien unstreitig.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, eine Forderung auf Erstattung der von ihr an die Schuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungen zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nach §
a) In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011,
Die Forderung der Klägerin stellt kein Gläubigerrecht dar, denn sie ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet. Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984,
Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013,
aa) Unter Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, denn durch eine solche Zuwendung wird die Fähigkeit der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1963,
bb) Vorliegend würde eine Zahlung an die Klägerin auf die angemeldete Forderung dazu führen, dass das Kapitalkonto der Klägerin (weiter) unter den Betrag der Haftsumme fällt.
(1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen der Schuldnerin an die Kommanditisten nicht aus Gewinnen, sondern aus Liquidität erfolgten und damit dazu geführt haben, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unter den Betrag der Haftsummen fielen.
(2) Die teilweise Erstattung dieser Ausschüttungen an die Schuldnerin hat die Haftsummen insoweit wieder aufgefüllt, und zwar unabhängig davon, wie die Kommanditisten diese Erstattung bezeichnet haben (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 172 Rn. 4 mwN.). Insbesondere wäre es unerheblich, wenn die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, eine Darlehensforderung zu begleichen - in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, sie habe Ausschüttungen zurückbezahlt -, denn aus dem Aufforderungsschreiben der Schuldnerin vom 27.04.2012 (Anlage K 2) ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem vermeintlich gewährten und nunmehr zurückgeforderten Darlehen um die zuvor entnommenen Ausschüttungen handelt. Der Klägerin muss auch klar gewesen sein, dass diese Ausschüttungen nicht aus Gewinn erfolgt sein konnten, und zwar schon deshalb, weil andernfalls der Rückzahlungsanspruch selbst bei Wirksamkeit der Klausel in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages von vornherein nicht entstanden wäre, da nach dem Wortlaut die Ausschüttungen unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn erfolgen sollten.
(3) Die nunmehr (mittelbar) begehrte Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen ist auf die Umkehrung dieses Vorgangs gerichtet, also darauf, den Zustand wiederherzustellen, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestand. In der Sache begehrt die Klägerin damit die erneute Auszahlung (gewinnunabhängiger) Ausschüttungen.
In der Bewertung unterscheidet sich diese Konstellation nicht von dem Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen begehrt, beispielsweise weil er zunächst auf deren Entnahme verzichtet hatte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013,
(4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a
b) Für die Nichtanwendbarkeit des §
c) Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf das Kleinstbeteiligungsprivileg des §
d) Auch die von der Klägerin angeführten Billigkeitserwägungen greifen nicht durch. Die von ihr im Hinblick darauf, dass nicht alle Kommanditisten Ausschüttungen erstattet haben, geforderte Gesellschaftergleichbehandlung muss im Insolvenzverfahren hinter die Gläubigerinteressen zurücktreten.
aa) Es liefe den berechtigten Interessen der Drittgläubiger zuwider, wenn sich diese die Insolvenzmasse mit den Gesellschaftern der Schuldnerin teilen müssten. Auf nichts anderes ist aber das Begehren der Klägerin gerichtet. Müsste der Beklagte bei der Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse alle Kommanditisten berücksichtigen, die, wie die Klägerin, empfangene Ausschüttungen erstattet haben, würde die vorhandene Masse zur vollständigen Befriedigung nicht ausreichen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 4.). Zwar stünde dem Beklagten gegenüber denjenigen Kommanditisten, die noch nicht sämtliche an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu. In dem Umfang, in dem diese Kommanditisten die an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten zurückzahlen würden, erhöhte sich aber zugleich der Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen, weil diese Kommanditisten jedenfalls nach Zurückerstattung der an sie geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen ebenfalls nicht anders behandelt werden könnten als die Klägerin und sie deshalb sogleich mit der Erstattung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten in dieser Höhe ebenfalls eine Insolvenzforderung gemäß § 110 Abs. 1 HGB erlangen würden. Die außenstehenden Insolvenzgläubiger könnten folglich trotz dann (wieder) vollständiger Einlageerbringung sämtlicher Kommanditisten nur deshalb keine vollständige Befriedigung erwarten, weil sie sich im Gleichrang mit sämtlichen Kommanditisten behandeln lassen müssten.
bb) Diese Gläubigerbenachteiligung wird noch dadurch verstärkt, dass die Drittgläubiger nach Auffassung der Klägerin die Prozesse des Insolvenzverwalters gegen die Kommanditisten zur Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 171, 172 HGB selbst finanzieren müssten.
cc) Um diese Nachteile zu vermeiden, sind - wie auch sonst in der Liquidation einer Gesellschaft - zunächst die Gläubiger zu befriedigen, erst anschließend dürfen die Gesellschafter Zahlung verlangen (vgl. auch Dubois/Schmiegel, NZI 2013,
dd) Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß der Schuldnerin gegen eine "Sanktionsnorm" manifestieren würde, wenn die Klägerin auf den Innenausgleich verwiesen wird, wie sie selbst meint. Dies trifft indes auch nicht allein deshalb zu, weil der Klägerin die Durchsetzung des Anspruchs infolge der Insolvenz der Schuldnerin erschwert wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf ihre "Rechtstreue" abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diejenigen Kommanditisten, die eine Rückzahlung der Ausschüttungen verweigerten, nicht rechtsuntreu verhalten haben, da auch nach Auffassung der Klägerin gerade keine Pflicht zur Rückzahlung bestand.
e) Die Klage war auch nicht lediglich als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen, denn der geltend gemachte Feststellungsanspruch wird auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Etwas anderes folgt nicht aus der in einem Parallelverfahren ins Feld geführten Regelung des §
Etwas anderes folgt weder aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1958 (BGHZ 27,
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§
3. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft Ansprüche, die auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, nicht gleichrangig mit gesellschaftsfremden Gläubigern geltend machen dürfen. Dass der vorliegende Sachverhalt in Parallelverfahren vor Hamburger Amtsgerichten und dem Landgericht Hamburg unterschiedlich bewertet wurde, ist unerheblich, denn eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn ein und dieselbe Rechtsfrage von einem höher- oder gleichrangigen Gericht anders beantwortet wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2003,
4. Der Wert des Berufungsverfahrens errechnet sich aus der angemeldeten Forderung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 Euro und der zu erwartenden Insolvenzquote von 28,3 %.
Für die Festsetzung ist der Wert maßgeblich, der bei einer Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten ist (§
a) Hinsichtlich der Quotenerwartung sind sämtliche angemeldeten Forderungen in Höhe von ca. 3 Mio. Euro zu berücksichtigen, also auch die der anderen Kommanditisten, die ihre Ansprüche auf Wiederauszahlung der erstatteten Ausschüttungen angemeldet haben.
Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Hamburg im Beschluss vom 03.11.2014 (
Unberücksichtigt bleiben jedoch die nicht angemeldeten Forderungen der übrigen Kommanditisten.
b) Als frei verfügbare Insolvenzmasse sind ca. 850.000,00 Euro anzusetzen, denn von der vorhandenen Masse in Höhe von 1 Mio. Euro sind die vom Beklagten auf 150.000,00 Euro geschätzten Massekosten abzuziehen. Unberücksichtigt bleiben die Ansprüche der Insolvenzmasse gegen die Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB, denn der damit verbundenen Quotenerhöhung stünde für die Klägerin und die übrigen Kommanditisten die Gefahr gegenüber, zuvor entsprechende Zahlungen in die Masse leisten zu müssen.