Autor: Tillmann |
Der Vater Ihres Mandanten ist verstorben und hat ihm und seinem Bruder eine OHG hinterlassen, an der diese nun zu jeweils 50 % beteiligt sind. Die Gesellschaft umfasst zwei gleichwertige Teilbetriebe. Ihr Mandant fragt Sie nun, ob eine Spaltung der Gesellschaft möglich ist, und wie diese ablaufen würde.
Die Spaltung ist das Gegenstück zur Verschmelzung. § 123 UmwG sieht verschiedene Möglichkeiten der Spaltung eines Unternehmens vor.
Bei allen Varianten ist zu beachten, dass der übertragende Rechtsträger eine höchstens acht bzw. zwölf Monate alte Bilanz1b vorzulegen hat (steuerliche Rückwirkung). Im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Spaltungs- und Übernahmevertrags werden die einzelnen zu verteilenden Vermögensgegenstände (Teilbetriebe) genau bezeichnet und die neuen Beteiligungsverhältnisse festgelegt. Von der h.M. wird eine Gesamtbilanz gefordert, d.h., eine Teilbilanz (so aber IDW RS HFA 43) ist nicht ausreichend.2
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