LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2016
6 Sa 1787/15
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 611; BGB § 612; MiLoG § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1314/15

Abgrenzung von Praktikum und ArbeitsverhältnisSittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1787/15

DRsp Nr. 2017/3284

Abgrenzung von Praktikum und ArbeitsverhältnisSittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede

1. Ein "Praktikum" ist nur dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Ausbildungszweck "im Vordergrund" steht (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35; BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20). Daran hat auch § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG nichts geändert. 2. Praktika von bereits fertigen Absolventen eines einschlägigen Studiums, die lediglich dem Einstieg in den Arbeitsmarkt dienen, jedoch überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden sind, sind Scheinpraktika und Arbeitsverhältnisse. 3. Ein "Praktikant" ist für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses darlegungs- und beweispflichtig. Zu seinem Gunsten können jedoch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast greifen (LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 35 = NZA 2008, 768). 4. Enthält ein "Praktikanten-Vertrag" typische Arbeitnehmerpflichten, insbesondere eine tägliche Anwesenheitspflicht von acht Stunden und eine Tätigkeit nach Weisung eines Mitarbeiters des Vertragspartners und in dessen Großraumbüro, trifft den Vertragspartner die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, dass ein Ausbildungszweck überwiegt und worin sich das "Praktikum" von einem Berufsanfänger-Arbeitsverhältnis unterscheidet.