BGH - Beschluss vom 20.05.2016
V ZB 142/15
Normen:
BGB § 899a; BGB § 1276; GBO § 22; GBO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2433
BB 2016, 2637
BauR 2017, 158
DB 2016, 2403
DB 2016, 6
DNotZ 2016, 925
DStR 2016, 12
FGPrax 2016, 241
MDR 2016, 1272
MietRB 2016, 354
NJW 2016, 8
NotBZ 2017, 143
ZIP 2016, 1965
ZIP 2016, 77
ZInsO 2016, 2095
Vorinstanzen:
KG, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 616 - 633/15
AG Berlin-Mitte, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 243 PK 30430N-8

Ausscheiden der Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Außen-GbR

BGH, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen V ZB 142/15

DRsp Nr. 2016/16614

Ausscheiden der Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Außen-GbR

GBO § 22, § 47 Abs. 2 Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 899a; BGB § 1276; GBO § 22; GBO § 47 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Gesellschafter der Beteiligten zu 3, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese ist als Eigentümerin der im Rubrum dieses Beschlusses genannten Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 2 hat seinen Gesellschaftsanteil an der GbR an die Beteiligte zu 4 verpfändet. Sämtliche Beteiligte haben bei dem Grundbuchamt beantragt, die Verpfändung in die jeweiligen Grundbücher einzutragen.