LAG Thüringen, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 170/02
ArbG Erfurt, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2137/01
Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Mitbestimmung des Personalrats; Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
BAG, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 629/03
DRsp Nr. 2004/16196
Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Mitbestimmung des Personalrats; Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5TzBfG
»Das nach § 75 Abs. 1 Nr. 3ThürPersVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse bezieht sich nicht auf die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung, sondern auf die mit der Verlängerung verbundene Einstellung des Arbeitnehmers. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.«
Orientierungssätze:1. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3ThürPersVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse. Da die Vorschriften des ThürPersVG für die Befristung selbst kein Mitbestimmungsrecht vorsehen, betrifft das Mitbestimmungsrecht in § 75 Abs. 1 Nr. 3ThürPersVG nicht die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung, sondern die auf Grund der Vertragsverlängerung erfolgende Einstellung des Arbeitnehmers.
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