BAG - Urteil vom 05.05.2004
7 AZR 629/03
Normen:
BeschFG (1996) § 1 ; ThürPersVG § 69 Abs. 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 475
BAGE 110, 295
BAGReport 2004, 400
DB 2004, 2482
NJ 2005, 95
NZA 2004, 1346
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 170/02
ArbG Erfurt, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2137/01

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Mitbestimmung des Personalrats; Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG

BAG, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 629/03

DRsp Nr. 2004/16196

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Mitbestimmung des Personalrats; Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG

»Das nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse bezieht sich nicht auf die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung, sondern auf die mit der Verlängerung verbundene Einstellung des Arbeitnehmers. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse. Da die Vorschriften des ThürPersVG für die Befristung selbst kein Mitbestimmungsrecht vorsehen, betrifft das Mitbestimmungsrecht in § 75 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG nicht die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung, sondern die auf Grund der Vertragsverlängerung erfolgende Einstellung des Arbeitnehmers.