BGH - Beschluss vom 29.09.2015
II ZB 23/14
Normen:
AktG a.F. § 306 Abs. 4 S. 1; AktG a.F. § 306 Abs. 5; AktG § 313 Abs. 2; AktG § 327a; AktG § 327f S. 2; SpruchG § 6 Abs. 3; SpruchG a.F. § 12 Abs. 2 S. 2; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 193
BB 2016, 304
BGHZ 207, 114
DB 2016, 160
DB 2016, 6
DZWIR 26, 200
MDR 2016, 337
NJW 2016, 1393
WM 2016, 157
ZIP 2016, 110
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 128/06
OLG Düsseldorf, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 W 9/12

Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten im Spruchverfahren; Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren auf der Grundlage von fachlichen Berechnungsweisen hinsichtlich Stichtagsprinzips; Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen II ZB 23/14

DRsp Nr. 2016/1451

Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten im Spruchverfahren; Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren auf der Grundlage von fachlichen Berechnungsweisen hinsichtlich Stichtagsprinzips; Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung

SpruchG § 6 Abs. 3; AktG § 327f a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.b) Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.

Tenor