LAG Düsseldorf, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 300/05
ArbG Essen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3233/04
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch Unterzeichnung eines entsprechenden Passus im Kündigungsschreiben; Irrtumsanfechtung (nur Bestätigung des Empfangs); unverzügliche Anfechtung bei Erklärung der Anfechtung nicht unmittelbar gegenüber dem Anfechtungsgegner, sondern in Klageschrift; § 623 BGB Sozialauswahl: Darlegungslast des Arbeitgebers bei Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 208/06
DRsp Nr. 2007/18792
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; "Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage" durch Unterzeichnung eines entsprechenden Passus im Kündigungsschreiben; Irrtumsanfechtung (nur Bestätigung des Empfangs); unverzügliche Anfechtung bei Erklärung der Anfechtung nicht unmittelbar gegenüber dem Anfechtungsgegner, sondern in Klageschrift; § 623BGB Sozialauswahl: Darlegungslast des Arbeitgebers bei Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers
»Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge iSd. § 623BGB und bedürfen daher der Schriftform.«
Orientierungssätze:1. Die Erklärung des Arbeitnehmers, auf Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles und korrespondierenden Erklärungen des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen (vertraglichen) Klageverzicht oder ein Klagerücknahmeversprechen darstellen. Welche der Gestaltungsmöglichkeiten die Parteien gewählt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.2. Nach erfolgter Kündigung kann der Arbeitnehmer auch vor Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wirksam auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsfragen in der Steuerberatung" abrufen.
Testen Sie "Rechtsfragen in der Steuerberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.