BAG - Urteil vom 19.04.2007
2 AZR 208/06
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 119 § 142 § 143 § 623 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 623 BGB
ArbRB 2007, 349
AuA 2008, 248
AuR 2007, 404
BAGE 122, 111
DB 2007, 2266
MDR 2008, 34
NZA 2007, 1227
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 300/05
ArbG Essen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3233/04

Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch Unterzeichnung eines entsprechenden Passus im Kündigungsschreiben; Irrtumsanfechtung (nur Bestätigung des Empfangs); unverzügliche Anfechtung bei Erklärung der Anfechtung nicht unmittelbar gegenüber dem Anfechtungsgegner, sondern in Klageschrift; § 623 BGB Sozialauswahl: Darlegungslast des Arbeitgebers bei Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 208/06

DRsp Nr. 2007/18792

Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; "Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage" durch Unterzeichnung eines entsprechenden Passus im Kündigungsschreiben; Irrtumsanfechtung (nur Bestätigung des Empfangs); unverzügliche Anfechtung bei Erklärung der Anfechtung nicht unmittelbar gegenüber dem Anfechtungsgegner, sondern in Klageschrift; § 623 BGB Sozialauswahl: Darlegungslast des Arbeitgebers bei Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers

»Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform.«

Orientierungssätze: 1. Die Erklärung des Arbeitnehmers, auf Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles und korrespondierenden Erklärungen des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen (vertraglichen) Klageverzicht oder ein Klagerücknahmeversprechen darstellen. Welche der Gestaltungsmöglichkeiten die Parteien gewählt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. Nach erfolgter Kündigung kann der Arbeitnehmer auch vor Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wirksam auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten.