OLG Dresden - Beschluss vom 13.10.2016
5 U 993/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 545;
Fundstellen:
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 391
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 448/16

Formularmäßige Abbedingung der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauch in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 5 U 993/16

DRsp Nr. 2017/3062

Formularmäßige Abbedingung der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauch in einem Gewerberaummietvertrag

In einem Gewerberaummietvertrag kann die Vorschrift des § 545 BGB wirksam durch eine vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung abbedungen werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.06.2016 (1 O 448/16) nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollten zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 545;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe von im Objekt xxx in T. gelegenen Gewerberäumen, in welchen die Beklagten das griechische Restaurant "I..........." betreiben.