LG Berlin, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 388/13
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 57/12
Formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters gegen den Mieter wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Voraussetzung eines flexiblen Fristenplans für die Wirksamkeit formularmäßiger Vornahmeklauseln
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 185/14
DRsp Nr. 2015/7913
Formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters gegen den Mieter wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Voraussetzung eines flexiblen Fristenplans für die Wirksamkeit formularmäßiger Vornahmeklauseln
a) Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).b) Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
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