BAG - Urteil vom 29.04.2015
9 AZR 78/14
Normen:
BBiG § 1 Abs. 4; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 3 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; BBiG § 25; BBiG 26; RettAssG § 2 Abs. 1 Nr. 1; RettAssG § 4; RettAssG § 7; RettAssG § 8 Abs. 1 S. 2; ZPO § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BBiG § 26 Nr. 1
EzA-SD 2015, 11
NZA 2016, 975
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 334/13
ArbG München, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6638/12

Höhe der Vergütung für die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten

BAG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 78/14

DRsp Nr. 2015/16710

Höhe der Vergütung für die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten

Orientierungssatz: Der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG lag regelmäßig ein Vertragsverhältnis iSd. § 26 BBiG zugrunde. Der angehende Rettungsassistent hatte in diesen Fällen einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 17 BBiG.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. November 2013 - 6 Sa 334/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel berichtigt und der Beklagte zur Zahlung von Zinsen nicht seit April 2012, sondern seit dem 5. April 2012 verurteilt wird.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BBiG § 1 Abs. 4; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 3 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; BBiG § 25; BBiG 26; RettAssG § 2 Abs. 1 Nr. 1; RettAssG § 4; RettAssG § 7; RettAssG § 8 Abs. 1 S. 2; ZPO § 319 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt weitere Vergütung für ihre praktische Tätigkeit beim Beklagten während ihrer Ausbildung zur Rettungsassistentin.