Der Kläger schloss mit der beklagten K. GmbH am 15. Oktober 2002 einen ab dem 1. Mai 2003 laufenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag auf die Dauer von zunächst zwei Jahren. Der Vertrag sollte sich um jeweils vier Jahre verlängern, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.
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