LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2012
L 2 U 14/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 136/10

LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2012 (L 2 U 14/11) - DRsp Nr. 2013/15639

LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen L 2 U 14/11

DRsp Nr. 2013/15639

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 3. Juli 2008 um einen Arbeitsunfall handelt.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung des Versicherungsfalls durch den Beklagten.

Der Kläger, gelernter Metzger, stürzte am 3. Juli 2008 als Helfer bei einer Renovierung einer Betondecke von ca. 3 m Höhe auf den Boden. Es handelte sich um die vermietete Halle des C., einem Betriebsunternehmer mit Handel von Nutzfahrzeugen und Maschinen. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt mit der Exfrau des Bruders des Herrn C. leiert, der Bruder der damaligen Lebensgefährtin war außerdem mit der Tochter des Herrn C. verheiratet. Der Kläger zog sich hierbei eine Calcaneusfraktur links sowie eine Lissfranc-Luxationsfraktur rechts zu, die operativ versorgt wurde. Am 10. Juli 2008 musste eine operative Revision und Plattenosteosynthese des Calcaneus links nach Fehlstellung vorgenommen werden. Am 28. August 2008 erfolgte eine erneute stationäre Behandlung wegen Wundheilungsstörung der linken Ferse lateral.