BGH - Beschluss vom 30.07.2015
VII ZR 70/14
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; VOB/B (2002) § 13 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1842
BauR 2017, 943
MDR 2015, 1359
NJW-RR 2015, 1300
NZBau 2015, 618
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 98/11
OLG Koblenz, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 16/13

Mängelansprüche bei der Anlage eines Parkplatzes mit gepflasterten Stellflächen und Fahrspuren

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen VII ZR 70/14

DRsp Nr. 2015/14981

Mängelansprüche bei der Anlage eines Parkplatzes mit gepflasterten Stellflächen und Fahrspuren

Tenor

Den Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2014 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 125.658,23 €

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; VOB/B (2002) § 13 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Mängelansprüche aus abgetretenem Recht geltend.

Anfang 2006 beauftragte die L. Grundbesitzgesellschaft die Beklagte zu 1 mit der Errichtung der Außenanlagen an einem Supermarkt. Gegenstand der Auftragserteilung war unter anderem die Anlage eines Parkplatzes mit gepflasterten Stellflächen und Fahrspuren. Die Vertragsparteien vereinbarten die Anwendung der VOB/B.

Die L. Grundbesitzgesellschaft beauftragte außerdem die Beklagte zu 2 mit den Planungsarbeiten sowie mit der Bauleitung für das genannte Bauvorhaben.