BAG - Urteil vom 09.11.2005
5 AZR 128/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 § 305c Abs. 2 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003;
Fundstellen:
AuR 2006, 170
BAGE 116, 185
BB 2006, 386
DB 2006, 508
MDR 2006, 696
NJW 2006, 718
NZA 2006, 202
ZIP 2006, 348
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 19/04
ArbG Ulm, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 516/03

Unklare Verweisung auf Tarifnorm in Formulararbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitgebers - Bezeichnung der Vergütungsgruppe neben konkretem Zahlbetrag als statische oder dynamische Verweisung

BAG, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 128/05

DRsp Nr. 2006/1053

Unklare Verweisung auf Tarifnorm in Formulararbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitgebers - Bezeichnung der Vergütungsgruppe neben konkretem Zahlbetrag als statische oder dynamische Verweisung

»Ist die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen in einem Formulararbeitsvertrag zweifelhaft, geht das nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers.«

Orientierungssätze:1. Die arbeitsvertragliche Formulierung "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" in Verbindung mit der Bezeichnung einer tariflichen Vergütungsgruppe und eines konkreten Zahlbetrags kann eine dynamische oder eine statische Verweisung auf die tarifliche Vergütung darstellen.2. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben und keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient. Die Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders.3. Die Unklarheitenregel gilt auch für den Fall, dass die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist. Die im Streitfalle zu beurteilende Vertragsklausel (vgl. Orientierungssatz 1) stellt deshalb eine dynamische Verweisung dar.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305 § 305c Abs. 2 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003;

Tatbestand: