LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2016
L 9 U 842/16
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 4755/14

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei familienhafter Mithilfe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen L 9 U 842/16

DRsp Nr. 2016/12699

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei familienhafter Mithilfe

Zu den Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes eines engen, mit dem privaten Bauherrn unter einem Dach wohnenden Familienangehörigen im Rahmen der familienhaften Mithilfe.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 2; SGB VII § 8;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Der 1964 geborene Kläger, der als kaufmännischer Angestellter tätig ist, verunglückte am 20.09.2013 in seiner Freizeit bei Arbeiten, die er gemeinsam mit seinem Schwiegersohn, T. G., an einer Garage auf dem Anwesen H. ausführte. Bei der Montage von OSB-Platten an der Garagendecke stürzte er von einer kleinen Leiter (sog. Zweitritt), verfing sich beim Fallen mit dem rechten Fuß in einer gegenüberstehenden Leiter und erlitt beim Sturz eine distale mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur rechts mit Gelenkbeteiligung vom Typ Pilo tibialis und eine Fibulatrümmerfraktur. Die Verletzung wurde mehrfach operativ versorgt; es bestand Arbeitsunfähigkeit bis 02.04.2014.