BGH - Urteil vom 13.06.2007
VIII ZR 281/06
Normen:
BGB § 242 § 543 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 906
MDR 2007, 1182
MietRB 2007, 257
NJW 2007, 2474
NZM 2007, 561
WuM 2007, 570
ZMR 2007, 686
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 135/05
AG Hamburg-St. Georg, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 921 C 297/05

Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mängeln der Mietwohnung nach Setzung einer Frist zur Abhilfe

BGH, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 281/06

DRsp Nr. 2007/12152

Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mängeln der Mietwohnung nach Setzung einer Frist zur Abhilfe

»1. Im Fall des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich.2. Zur Frage, ob dann, wenn mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die außerordentliche fristlose Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder eine Mangelbeseitigungsklage, angedroht wird, die Kündigung wegen eines darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden kann, sondern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist.«

Normenkette:

BGB § 242 § 543 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in H., H.straße ... . Mit Schreiben vom 14. April 2004 beanstandeten sie, dass sich in der Küche, dem Badezimmer und dem verglasten "Balkonzimmer" Schimmel gebildet habe, und baten um Abhilfe. Nach weiteren Schreiben forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 26. August 2004 auf, den Schimmel im "Wintergarten" und einen Feuchtigkeitsfleck im Badezimmer bis zum 17. September 2004 zu beseitigen. Im Anschluss daran heißt es in dem Schreiben der Anwälte: