Die Klägerin und ihr Ehemann waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in H., H.straße ... . Mit Schreiben vom 14. April 2004 beanstandeten sie, dass sich in der Küche, dem Badezimmer und dem verglasten "Balkonzimmer" Schimmel gebildet habe, und baten um Abhilfe. Nach weiteren Schreiben forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 26. August 2004 auf, den Schimmel im "Wintergarten" und einen Feuchtigkeitsfleck im Badezimmer bis zum 17. September 2004 zu beseitigen. Im Anschluss daran heißt es in dem Schreiben der Anwälte:
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