EuGH - Urteil vom 12.07.2012
Rs. C-378/10
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 1825
BB 2012, 2069
EuZW 2012, 621
NJW 2012, 2715
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WM 2012, 2154
Vorinstanzen:
Legfelsõbb Bíróság (Ungarn) - 17.6.2010,

Niederlassungsfreiheit bei grenzüberschreitende Umwandlung von Gesellschaften; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Obersten Gerichtshofs

EuGH, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-378/10

DRsp Nr. 2012/14827

Niederlassungsfreiheit bei grenzüberschreitende Umwandlung von Gesellschaften; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Obersten Gerichtshofs

1. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung vorsieht, aber die Umwandlung einer dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine inländische Gesellschaft mittels Gründung der letztgenannten Gesellschaft generell nicht zulässt. 2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind im Kontext einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer Gesellschaft dahin auszulegen, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, das für einen solchen Vorgang maßgebende innerstaatliche Recht festzulegen und somit die Bestimmungen seines nationalen Rechts über innerstaatliche Umwandlungen anzuwenden, die - wie die Anforderungen an die Erstellung einer Bilanz und eines Vermögensverzeichnisses - die Gründung und die Funktionsweise einer Gesellschaft regeln. Der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz verwehren es jedoch dem Aufnahmemitgliedstaat,