§ 106 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 106 SGG (Aufgaben des Vorsitzenden)

§ 106 (Aufgaben des Vorsitzenden)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere 1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, 2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, 3. Auskünfte jeder Art einholen, 4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, 5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, 6. andere beiladen, 7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. (4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.