§ 17 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 17 SGB III Drohende Arbeitslosigkeit

§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.