§ 3 b StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 3 b StBerG Verzeichnis der nach § 3 a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

§ 3 b Verzeichnis der nach § 3 a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3 a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. 2Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 3Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3 a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. 4Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. 5Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. (2) In das Verzeichnis sind einzutragen: