§ 4 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Aktivrentengesetz, BGBl. I Nr. 361 vom 22.12.2025

§ 4 WoGG Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Das Wohngeld richtet sich nach 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen.