§ 5 a DVLStHV
Stand: 12.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360
Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 5 a DVLStHV Ablehnung der Eintragung

§ 5 a Ablehnung der Eintragung

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.