§ 56 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe

§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2)