§ 7 BKGG
FNA: 85-4
Fassung vom: 28.01.2009
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 7 BKGG Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit

BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse". (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6 b als eigene Angelegenheit aus.