2/18.4 Patientenverfügung und ärztliche Behandlung

Autor: Grziwotz

In einer schriftlichen Patientenverfügung legt eine einwilligungsfähige volljährige Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in der Praxis meist fest, ob sie bestimmte zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe untersagt. Es handelt sich nach allgemeinem Verständnis i.d.R. um das Unterlassen einer weiteren Behandlung, die sinnlos erscheint, da sie nur den Tod "hinausschiebt". Meist beziehen sich Patientenverfügungen deshalb auf einen unmittelbaren Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit und ein Koma aufgrund einer strukturellen Gehirnschädigung.

Wird die betreffende Person als Akutfall in ein Krankenhaus eingeliefert, und ist eine Notfalloperation bzw. -behandlung erforderlich, ist bereits fraglich, ob dies der in der Patientenverfügung geschilderten Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Zudem bleibt für den behandelnden Arzt in der Notfallsituation meist keine Zeit, sich ausführlich mit dem Inhalt der Patientenverfügung zu befassen. Vorrangig ist es in dieser Situation seine Aufgabe, das Leben des Patienten zu retten; erst wenn der Zustand des Patienten stabil ist, wird ihm die für eine gründliche und gewissenhafte Prüfung der Anordnungen in der Patientenverfügung sowie für den Dialog mit dem Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuer erforderliche Zeit zur Verfügung stehen.17)