2/18.3 Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung

Autor: Grziwotz

2/18.3.1 Wirksamkeit der Vollmachtserteilung

Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zu den in §  1816 Abs.  6 BGB bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können (§  1814 Abs.  3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Dies setzt das Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht voraus. In der Praxis ist deshalb das Vorbringen der nicht bevollmächtigten Familienangehörigen (z.B. anderer Kinder) beliebt, der Vollmachtgeber sei zum Zeitpunkt der Erteilung nicht mehr geschäftsfähig (§  104 Nr. 2 BGB) gewesen. Dem muss das Betreuungsgericht, wenn Angaben nicht lediglich "ins Blaue hinein" gemacht werden, von Amts wegen nachgehen (§  26 FamFG).