BFH - Urteil vom 12.10.2011
I R 102/10
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 3; KStG 1999 § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 29/08 269

Abziehbarkeit von Zahlungen an eine gemeinnützige Körperschaft als Spenden bei Bestimmung zur ausschließlichen Verwendung von Stiftungseinkommen für diese Körperschaft im Stiftungsgeschäft

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen I R 102/10

DRsp Nr. 2012/3069

Abziehbarkeit von Zahlungen an eine gemeinnützige Körperschaft als Spenden bei Bestimmung zur ausschließlichen Verwendung von Stiftungseinkommen für diese Körperschaft im Stiftungsgeschäft

Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden.

Normenkette:

KStG 1999 § 8 Abs. 3; KStG 1999 § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, betrieb in den Streitjahren 2001 und 2002 eine öffentliche Sparkasse des Privatrechts i.S. der §§ 35 ff. des Sparkassengesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Stifterin war die G, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Jahreseinkommen von 11.681.912 € (2001) und 8.832.160 € (2002). In diesen beiden Jahren leistete sie Spenden an diverse Empfänger in Höhe von 21.940 € (2001) und 81.351 € (2002).