Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.06.2021 –
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Jahr 1939 geborene Rentnerin. Sie ist seit 2012 verwitwet und wohnte in den Streitjahren (2016 und 2017) in einem eigenen Haushalt. Sie verfügte über einen Anschluss an ein Hausnotrufsystem. Hierfür zahlte sie zunächst monatlich 39,80 € und ab Juli 2017 monatlich 43,80 €.
Die Einkommensteuer 2016 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) erklärungsgemäß und ohne die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem fest. Der Einkommensteuer- sowie ein anschließender Änderungsbescheid wurden bestandskräftig.
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