BFH - Urteil vom 15.02.2023
VI R 14/21
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EStG § 35a Abs. 4 S. 1; EStG 2016; EStG 2017;
Fundstellen:
DStR 2023, 1345
DStRE 2023, 828
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2380/19

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen VI R 14/21

DRsp Nr. 2023/7913

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

NV: Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24–Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.06.2021 – 5 K 2380/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EStG § 35a Abs. 4 S. 1; EStG 2016; EStG 2017;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Jahr 1939 geborene Rentnerin. Sie ist seit 2012 verwitwet und wohnte in den Streitjahren (2016 und 2017) in einem eigenen Haushalt. Sie verfügte über einen Anschluss an ein Hausnotrufsystem. Hierfür zahlte sie zunächst monatlich 39,80 € und ab Juli 2017 monatlich 43,80 €.

Die Einkommensteuer 2016 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) erklärungsgemäß und ohne die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem fest. Der Einkommensteuer- sowie ein anschließender Änderungsbescheid wurden bestandskräftig.