BAG - Urteil vom 03.06.2020
3 AZR 226/19
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 16; RL 2000/78/EG Art. 17; Pensionsordnung v. 16.05.1969 § 10 Abs. 4; Pensionsordnung v. 16.05.1969 § 5 Buchst. b)-c); BGB § 328 Abs. 1; BGB § 335;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 48
AuR 2020, 434
BAGE 170, 353
BB 2020, 1843
EzA AGG § 10 Nr. 26
EzA BGB 2002 § 306 Nr. 7
EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 27
EzA-SD 2020, 10
NZA 2020, 1397
ZIP 2021, 424
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 557/18
ArbG Köln, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3631/17

Altersdiskriminierung bei altersabhängigen Ausschlusstatbeständen in der Betrieblichen AltersversorgungAusschluss einer Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem ArbeitsverhältnisTeilunwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 226/19

DRsp Nr. 2020/11522

Altersdiskriminierung bei altersabhängigen Ausschlusstatbeständen in der Betrieblichen Altersversorgung Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis Teilunwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer Versorgungsordnung

1. Soweit eine Versorgungsordnung einen vorzeitigen Ruhestand mit Versorgungsleistungen bereits mit der Vollendung des 50. Lebensjahres ohne versicherungsmathematische Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme ermöglicht, ist der Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG unter dem Gesichtspunkt der Kompensation gerechtfertigt, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Das gilt auch dann, wenn Versorgungsberechtigte, die mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in den normalen Ruhestand treten, auch für spätere Eheschließungen noch eine Hinterbliebenenversorgung erwerben können.