OLG München - Beschluss vom 04.08.2009
31 Wx 60/09
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 1955;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 274
FamRZ 2009, 2119
JuS 2010, 820
NJW 2010, 687
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3727/09
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 15449/05

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Nichterreichung des erstrebten Ziels

OLG München, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 60/09

DRsp Nr. 2009/26034

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Nichterreichung des erstrebten Ziels

Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht deshalb angefochten werden, weil das mit ihr erstrebte Ziel - hier: Alleinerbenstellung der Ehefrau aufgrund gesetzlicher Erbfolge - wegen der Unwirksamkeit der Erklärung eines der Miterben nicht erreicht wird.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 24.375 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 1955;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 19.12.2005 im Alter von 65 Jahren verstorben. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Der Erblasser war seit 1966 mit der Beteiligten zu 1 im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Ihrem Sohn erteilte er seinen Familiennamen, nahm ihn jedoch nicht als Kind an. Eigene Kinder hatte er nicht. Der im März 2009 nachverstorbene Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 sind Geschwister des Erblasses, die Beteiligten zu 4 und 5 sowie die Beteiligten zu 6 und 7 die Kinder von zwei vorverstorbenen Geschwistern. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben, Wertpapieren und einem Hausgrundstück; der Reinnachlasswert beträgt rund 104.000 €.