I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 24.375 € festgesetzt.
I. Der Erblasser ist am 19.12.2005 im Alter von 65 Jahren verstorben. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Der Erblasser war seit 1966 mit der Beteiligten zu 1 im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Ihrem Sohn erteilte er seinen Familiennamen, nahm ihn jedoch nicht als Kind an. Eigene Kinder hatte er nicht. Der im März 2009 nachverstorbene Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 sind Geschwister des Erblasses, die Beteiligten zu 4 und 5 sowie die Beteiligten zu 6 und 7 die Kinder von zwei vorverstorbenen Geschwistern. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben, Wertpapieren und einem Hausgrundstück; der Reinnachlasswert beträgt rund 104.000 €.
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